Rz. 149

Dem Grunde nach fallen hierunter Erträge aus Kapitalanlagen, die unter den "Finanzanlagen" (Position A. III) auszuweisen sind, die jedoch nicht aus "Anteilen an verbundenen Unternehmen", nicht aus "Beteiligungen" (dann Position Nr. 9 GKV/Nr. 8 UKV) stammen und nicht als Erträge aus Gewinn- und Teilgewinnabführungsverträgen (separater Ausweis nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB; nach h. M. Position Nr. 9a GKV/Nr. 8a UKV) auszuweisen sind.

Damit kommen hier jene Kapitalerträge in Betracht, die aus Ausleihungen (an verbundene Unternehmen, an Beteiligungsunternehmen und sonstige) und aus Wertpapieren des Anlagevermögens (die nicht Beteiligungen darstellen) resultieren (einschl. im Finanzanlagevermögen ausgewiesenen Genussscheinen[1]), also aus Vermögensgegenständen stammen, die unter den Aktivpositionen A. III. 2, 4, 5 und 6 ausgewiesen werden[2] oder zumindest im Zeitpunkt der Ertragsrealisation dort hätten ausgewiesen werden müssen.

Ebenso sind hierunter die Erträge aus dauerhaften Mitgliedschaftsrechten aus kleineren GmbH-Anteilen[3] zu erfassen, die weder Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB darstellen noch in Wertpapieren verbrieft sind. Voraussetzung für die Einbeziehung in dieser Position ist nur, dass die Anteile zum Realisierungszeitpunkt der Erträge dem Finanzanlagevermögen zuzurechnen waren.[4]

Da Anteile an Genossenschaften weder als Beteiligung (vgl. § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB) gelten noch die Kriterien für ein Wertpapier erfüllen und daher als sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B II. 4 HGB) auszuweisen sind, sind die Erträge unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.[5].

Hier zu erfassende Erträge sind insbesondere[6]

  • Zinsen, Gewinnausschüttungen und ähnliche Erträge aus den genannten Finanzanlagen,
  • Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre nach § 304 AktG[7]
  • vereinnahmte Disagiobeträge aus Ausleihungen beim Gläubiger,
  • ggf. periodische Aufzinsungsbeträge abgezinster Ausleihungen (z. B. Zero-Bonds, langfristige Kapitalüberlassungen mit Rückzahlungspflicht).[8]

Ebenso wie bei den Beteiligungserträgen kommt nach h. M. der Ausweis von Buchgewinnen beim Stammrecht (z. B. Zuschreibungen, Abgangsbuchgewinne; Bezugsrechtsveräußerung) hier nicht in Betracht (Ausweis unter Position Nr. 4 GKV/Nr. 6 UKV).[9]

 

Rz. 150

Dem Zeitpunkt nach gilt bei Dividenden der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs, d. h. der Tag des Dividenden- oder Ausschüttungsbeschlusses.[10] Zinserträge sind zeitanteilig abzugrenzen;[11] demnach werden hier zum einen auch nicht zugeflossene Zinsen erfasst, die auf einen bis zum Abschlussstichtag reichenden Zeitraum entfallen (antizipative Abgrenzung), zum anderen auch solche, die im vorhergehenden Geschäftsjahr vereinnahmt wurden, aber auf einen Zeitraum im abgeschlossenen Geschäftsjahr entfallen (Auflösung passiver transitorischer RAP).

 

Rz. 151

Der Höhe nach sind Bruttoerträge auszuweisen; eine Saldierung mit Aufwendungen für die Finanzanlagen (Abschreibungen, Abgangsverluste etc.) ist unzulässig (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB); die Ausführungen bei den Beteiligungserträgen gelten entsprechend (vgl. Rz. 145).

 

Rz. 152

Dem Ausweis nach sind auch hier die Erträge zu trennen in einen Gesamtbetrag und einen gesondert mit "davon" zu vermerkenden Betrag (der Erträge), die aus Wertpapieren von oder Ausleihungen an verbundene(n) Unternehmen (i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB) stammen[12].

 

Rz. 153

Sofern Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) das Gliederungsschema des § 275 Abs. 5 HGB anwenden, sind die Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens in die "sonstigen Erträge" (§ 275 Abs. 5 Nr. 2 HGB) einzubeziehen.[13] Ein "Davon"-Vermerk "aus verbundenen Unternehmen" ist nicht erforderlich.

 

Rz. 154

Buchhalterisch wird die GuV-Position Nr. 10 GKV/Nr. 9 UKV nach dem IKR durch das Konto 5600 abgebildet, nach dem DATEV-Kontenrahmen SKR 04 sind dieser GuV-Position die Konten der Gruppe 7010–7019 zugeordnet.

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 187; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 156.
[2] Vgl. Schüppen, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 33.
[3] Vgl. Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 156; Schüppen, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 34.
[4] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 275 HGB Rz. 154.
[5] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 187.
[6] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 297.
[7] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 187; Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB Rz. 32.
[8] Vgl. Scheffler, i...

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