Fachbeiträge & Kommentare zu Verbrauchsteuer

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Die gefährdeten Abgabenarten

Rz. 9 [Autor/Stand] Unter die Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben iS des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG iVm. Art. 5 Nr. 20, 21 UZK (früher Art. 4 Nr. 10 ZK) fallen Abgaben, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren zu entrichten sind[2], sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern (zB Mineralöl, Tabak und Bier, wegen der Einzelheite...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 1 Gesetzentwicklung

Rz. 1 Ein SolZ als Zuschlagsteuer zur ESt und KSt wurde erstmals durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) v. 24.6.1991[1] eingeführt. Der SolZ war als befristeter Zuschlag geplant, der auf die Einkommen- und KSt als Bemessungsgrundlage erhoben wurde, die fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.5 Wahlfeststellung zwischen Schuld und Haftung

Rz. 25 Grundsätzlich kann derjenige, der Steuerschuldner ist, nicht gleichzeitg Haftungsschuldner sein. Damit schließt sich eine Inanspruchnahme als Steuerschuldner und als Haftungschuldner hinsichtlich desselben Primäranspruchs gegenseitig aus.[1] Aus der Begründung des Verwaltungsakts muss sich eindeutig ergeben, welche Anspruchsart geltend gemacht wird. Ein Begründungsaus...mehr

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Investitionsentscheidung: S... / 1.2 Notwendigkeit der expliziten Steuerberücksichtigung

Der Staat partizipiert in Form der Ertragsteuern an der Einkommens- und Ertragserzielung von natürlichen und juristischen Personen. Zu dieser Steuerart zählen beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich als Annexsteuer wiederum an der Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bemisst. Daneben find...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Rechtslage nach BilRUG

Rn. 45a Stand: EL 25 – ET: 05/2017 § 277 Abs. 1 (n. F.) sieht eine zwingende Kürzung der "UE" um "sonstige[.] direkt mit dem Umsatz verbundene[.] Steuern" vor. Es stellt sich die Frage, welche Steuern in den Anwendungsbereich von § 277 Abs. 1 fallen, d. h., ob alle Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, wie z. B. die Bier-, Branntwein-, Getränke-, Kaffee-, Sekt-, Strom-, Tabak-...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Rechtslage vor BilRUG

Rn. 44 Stand: EL 25 – ET: 05/2017 Gleichwohl wurde in der Literatur der Abzug solcher Verbrauchsteuern für zulässig (vgl. Wulf, in: Bonner Handbuch 2016, § 277, Rn. 9 f.) bzw. für erforderlich (vgl. Förschle/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 275, Rn. 66; beschränkt auf die Mineralölsteuer: ADS 1995, § 275, Rn. 204; WP-Handbuch 2012, Bd. I, Rn. F 509 f.) gehalten. Dies wurde in...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 32 Stand: EL 25 – ET: 05/2017 Die sicherlich bedeutendste Änderung des BilRUG ist die Neudefinition des Begriffs der "UE". Gemäß § 277 Abs. 1 (a. F.) waren unter den "UE" "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnisse und Waren sowie [...] Dienstleistungen" abzgl. USt und Erlösschmälerungen (wie...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 16. Sonstige Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 16)

Rn. 98 Stand: EL 25 – ET: 05/2017 Unter Posten Nr. 16 fallen alle Steueraufwendungen ("sonstige Steuern"), die nicht bereits dem Posten Nr. 14 zuzuordnen sind. Als "sonstige Steuern" sind also neben Verkehr- (z. B. Kfz-, Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungssteuer, Zölle) und Verbrauchsteuern (z. B. Bier-, Branntwein-, Getränke-, Kaffee-, Mineralöl-, Schaumwein-, Tabaks...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87e Ausnahmeregelungen für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Allgemeines Rz. 1 Wie bei der Vorgängervorschrift[1] gelten die aus der StDÜV entnommenen Vorschriften der §§ 87b – 87d AO nicht für die Verbrauchsteuern und, wie nunmehr nach Übernahme der Regelungen in die AO klargestellt wird, ebenfalls nicht für die übrigen durch die Bundessteuerverwaltung administrierten Abgaben, wie die Zölle und die Kraftfahrzeugsteuer. Steuerpflichten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.3 Geltungsbereich der §§ 155ff. AO

Rz. 13 §§ 155ff. AO gelten für Steuerbescheide[1] und nach Abs. 4 auch für Steuervergütungen. Darüber hinaus sind §§ 155ff. AO auf folgende Bescheide, die keine Steuerbescheide sind, für anwendbar erklärt worden: Feststellungsbescheide, § 181 Abs. 1 AO; Steuermessbescheide, § 184 Abs. 1 AO; Zerlegungsbescheide, §§ 185, 184 Abs. 1 AO; Zuteilungsbescheide, §§ 190, 185, 184 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 enthält eine Ermächtigung für das BMF, durch Rechtsverordnung Regelungen über Kleinbeträge bei der Steuerfestsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen zu treffen. Aus § 155 Abs. 3 AO ergibt sich, dass diese Ermächtigung auch für die Festsetzung von Steuervergütungen gilt. Rz. 2 Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt. Abs. 1 ist durch Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.31 Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 AO an die Zollverwaltung (Nr. 28a)

Rz. 32 Gem. § 116 Abs. 1 AO haben die Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen. Dieses teilt die Tatsachen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden mit. Da die Informationen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.3 Bestimmtheit der Steuer (sachlicher Regelungsbereich)

Rz. 27 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuerart und welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. nach den Grundsätzen der Erklärungstheorie eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart entschieden worden ist. Außerdem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.1 Umfang der Auskunftspflicht

Rz. 40 Stets ist zu prüfen, ob eine Amtshilfevereinbarung mit dem ersuchenden oder empfangenden Staat besteht, für welche Steuern sie gilt, ob sie in der Form der Großen Klausel[1] mit oder ohne Einschränkungen oder in der Form einer Kleinen Auskunftsklausel[2] gegeben ist. Nur soweit die Auskunft vom Abkommenstext gedeckt wird, ist die deutsche Finanzbehörde zur Auskunft ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 EU-Amtshilfegesetz

Rz. 29a Basis für die Amtshilfe im Rechtsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das EUAHiG [1], das die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umsetzt. Durch drei Änderungen der EUAHiRL in jüngerer Zeit[2] war das Gesetz an die aktuellen Änderungen, die weitgehend den Entwicklungen auf OECD-Ebene folgen, anzupassen.[3] Das EUAHiG bietet im Wesentli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.2 Übersicht über die Systematik des § 117 AO

Rz. 5 § 117 AO enthält in Abs. 1 zunächst eine Regelung dazu, dass die deutschen Finanzbehörden nach Maßgabe des deutschen Rechts Amtshilfe in Anspruch nehmen können. Das kann nicht nur auf ihr Ersuchen, sondern auch durch spontane Auskünfte und Mitteilungen ausländischer Finanzbehörden geschehen.[1] Ob sie einen Anspruch auf diese Hilfe haben und bei einem Ersuchen die Hilf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Leitsatz 1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. 2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits d...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 14: Konzernabschlus... / aa) Relevante Größenkriterien

Tz. 119 Die Bilanzsumme (Abs. 2a) setzt sich nach der durch das BilRUG neu eingefügten gesetzlichen Definition in § 267 Abs. 4a HGB aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind (d. h. Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; aktive latente Steuern; aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung). Nach...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 9: Umsatzerlöse und... / b) Bewertung der Umsatzerlöse

Tz. 14 Von den Umsatzerlösen sind Erlösschmälerungen, die Umsatzsteuer und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern abzuziehen (vgl. § 277 Abs. 1 HGB). Tz. 15 Unter Erlösschmälerungen fallen sämtliche Preisnachlässe, Rabatte und Boni sowie zurückgewährte Entgelte für Reklamationen jeglicher Art. Rückstellungen für Erlösschmälerungen sind ebenfalls gegen die Umsatzerl...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 10: Darstellung / a) Definfition von Umsatzerlösen

Tz. 335 § 277 Abs. 1 HGB definiert die Umsatzerlöse. Diese sind in § 275 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 HGB erwähnt. Viel wesentlicher ist der Begriff zur Ermittlung der Größenklassen (vgl. § 267 HGB). Insbesondere wenn man bedenkt, dass kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch ihre GuV nicht offenzulegen hab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1 Nutzungsberechtigter (§ 50g Abs. 3 Nr. 1 EStG)

Rz. 40 Nach § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG tritt die Steuerbefreiung nur ein, wenn der Gläubiger der Erträge auch deren Nutzungsberechtigter ist. Dies geht auf Art. 1 Abs. 1 der Zins- und Lizenzrichtlinie zurück. § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG definiert den Begriff des "Nutzungsberechtigten", und zwar getrennt für das Unternehmen selbst (Buchst. a) und für Betriebsstätten (Buchst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Vorgänge in einem Verbrauchsteuer- oder Zollverfahren (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 28 Die Zollverfahren, in die eine Ware übergeführt werden kann, sind in Art. 4 Nr. 16 ZK abschließend aufgeführt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung und Ausfuhrverfahren. Rz. 29 Verbrauchsteuerverfahren sind die in den Verbrauchsteuerg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Der Anwendungsbereich der besonderen Steueraufsicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren des Abs. 1 wurde durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[1] ergänzt um die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs war erforderlich, da mit der Errichtung des Binnenmarkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Abs. 1)

Rz. 25 Der Begriff "Gewinnung" wird von § 136 Abs. 2 und 3 BranntwMonG verwendet; unter Gewinnen versteht man grundsätzlich im Verbrauchsteuerrecht das originäre Hervorbringen eines Steuergegenstandes aus einem Nichtsteuergegenstand. In allen anderen Verbrauchsteuergesetzen wird von der "Herstellung" der abgabenpflichtigen Ware gesprochen. Nach der Definition des § 6 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift beschreibt verschiedene Sachverhalte, die der besonderen Steueraufsicht unterliegen. Die Sachverhalte sind gegenständlich beschränkt auf zollrechtlich und verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO.[1] Andere Steuern werden nicht von § 209 erfasst, auch wenn sie im Zusammenhang mit den in der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 § 215 Abs. 1 Nr. 1a

Rz. 10 Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen nach § 139 AO nur in besonders angemeldeten Betrieben gewonnen oder hergestellt werden. Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz[1] hat mit seinem Inkrafttreten am 1.1.1993 die verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten in wesentlichen Punkten neu geregelt. So reicht die Anmeldung nach § 139 AO nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.8 Proben und Muster von Waren (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 13 § 212 Abs. 1 Nr. 8 AO ermächtigt zu Verordnungen, die von steuerpflichtigen Waren, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltliche Probeentnahmen zulassen oder die unentgeltliche Hinterlegung von Mustern vorschreiben. Für die Beurteilung des Steuergegenstandes kommt es im Verbrauchsteuerrecht häufig auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Abs. 1–3 sind durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992[1] neu gefasst worden. Das Nachschaurecht in Abs. 1 wurde in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen gegenständlich auf Grundstücke und Räume (früher waren auch Schiffe und sonstige Fahrzeuge vom Nachschaurecht nach Abs. 1 erfasst), zum anderen sachlich auf Grundstücke und Räume von Personen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Adressat der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 8 Adressat einer besonderen Aufsichtsmaßnahme ist der Betrieb oder das Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitender Angestellter sich steuerrechtswidrig verhalten hat. In der AO gibt es keine einheitliche Verwendung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen". Nach § 134 AO kann z. B. "zur Erfassung von Personen und Unternehmen" eine "Personenstands- und Betriebsaufnahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 213 bildet die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten[1] hinausgehen und nicht in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 212 AO geregelt wurden. Auf § 213 AO können besondere Aufsichtsmaßnahmen gestützt werden, wenn der Inhaber oder ein leitender Angehöriger eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der Betriebsinhaber kann sich bei der Wahrnehmung aller Pflichten, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, von einem Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens vertreten lassen. Aus dem Vergleich des § 214 S. 1 und 2 AO ergibt sich, dass die Beauftragung zur Vertretung nur dann zustimmungspflichtig ist, wenn sie nicht in Eingang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Inhalt und Zweck

Rz. 2 Die Vorschrift ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnungen Bestimmungen zur Erleichterung der Steueraufsicht zu treffen. Die Bestimmungen dürfen nur die Konkretisierung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden aktiven und passiven Pflichten regeln.[1] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 212 AO und der systematischen Stellung des § 212 AO im Regelungszusamme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Die Überführung in das Eigentum des Bundes schließt sich an die Sicherstellung nach § 215 AO an. Während die Sicherstellung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, gibt es im Rahmen des § 216 AO keinen Ermessensspielraum. Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Sachen nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden oder wenn es sich u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Pflichten bei gesetzlicher Nachversteuerung (Abs. 2)

Rz. 9 Bei der Einführung neuer Verbrauchsteuern, der Erhöhungen von Verbrauchsteuersätzen oder einer Erweiterung des Kreises der Steuergegenstände werden häufig bereits hergestellte oder eingeführte steuerpflichtige Waren einer Nachversteuerung unterworfen. Steuerschuldner der Nachsteuer ist regelmäßig der Besitzer der Ware.[1] Abs. 2 dient der Vereinfachung der Steueraufsic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Nach dem Vorbild früherer in einigen Einzelsteuergesetzen bestehender Regelungen zu Steuerhilfspersonen, sollte mit § 217 AO eine allgemeine, für alle Zölle und Verbrauchsteuern geltende Regelung geschaffen werden, wonach Steuerhilfspersonen im Bedarfsfall von der Finanzbehörde bestellt werden können.[1] Nach § 217 AO können im Rahmen einer Ermessensentscheidung[2] nat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Bedeutung und Zweck

Rz. 6 Die Zielsetzung der Steueraufsicht liegt in der Sicherung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern, wie sie in § 85 und § 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG festgeschrieben ist, und in der Sicherung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich oder nationalrechtlich geregelten Verbote und Beschränkungen, § 1 Abs. 3 ZollVG.[1] Die Steueraufsicht wird unabhängig von dem Best...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Warenverkehr über die Grenze (Abs. 1)

Rz. 19 Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der ZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat.[1] Waren im zollrechtlichen Sinne sind nach h. M. alle Sachen, die vom gemeinsamen Zolltarif der EG erfasst werden.[2] Gegenstände, die keine körperlich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

Leitsatz 1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend. 2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist ni...mehr

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ZAP 14/2015, Kernbrennstoffsteuer: Vereinbarkeit mit EU-Recht

(EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – C-5/14) • Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Sie fällt weder unter die Steuerbefreiung gemäß der Richtlinie 2003/96/EG v. 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51), noch fällt sie unter die Richtlinie 2...mehr

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ZAP 16/2015, Anwaltspraxis / Personalia

Der Vizepräsident des BFH, Hermann-Ulrich Viskorf, ist Ende Juli in den Ruhestand getreten. Viskorf wurde 1991 zum Richter am BFH ernannt. Hier war er Mitglied im II. Senat, der sich im Wesentlichen mit Fragen der Einheitsbewertung, Grunderwerbsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer befasst. Dessen Vorsitz übernahm er im April 2007 und behielt ihn auch nach seiner Erne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.11 Steuern (§ 344 Abs. 2 AO)

Rz. 13 § 344 Abs. 2 AO stellt klar, dass Steuern, die die Finanzbehörde aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, ebenfalls als Auslagen vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind. In Betracht kommen hierbei insbesondere die Umsatzsteuer in den Fällen des § 13b UStG, Zölle und Verbrauchsteuern.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 161 AO gilt unmittelbar nur für die bundesrechtlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern.[1] Auf die landesrechtlich geregelten örtlichen Verbrauchsteuern ist § 161 AO nur anwendbar, wenn in den kommunalen Abgabengesetzen auf § 161 AO verwiesen wird. Rz. 2 Die Verbrauchsteuergesetze sind durch das am 1.1.1993 in Kraft getretene Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz[2] f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Inhalt und Bedeutung

Rz. 3 Nach § 161 AO führt die Feststellung von Fehlmengen verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu zwei widerlegbaren Vermutungen. Nach § 161 S. 1 Alt. 1 AO wird für die festgestellte Fehlmenge vermutet, dass die Verbrauchsteuer entstanden ist, sofern der Steuerschuldner nicht glaubhaft macht, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begrü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.1 Begriff

Rz. 9 Der Begriff "Bestandsaufnahme" wird nicht definiert. Nach allg. A.[1] umfasst die Bestandsaufnahme i. S. d. § 161 AO die Feststellung des Ist-Bestands und des Soll-Bestands. Der Ist-Bestand erfasst grds. die körperlich aufgenommenen Bestände an verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Eine Ausnahme besteht bei Feststellung der Bestände aufgrund einer zugelassenen permanenten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Steuerfestsetzung

Rz. 32 Für die festgestellte Fehlmenge muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO erhoben werden. Dies geschieht durch Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldung[1], durch Änderung der Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsfestsetzung[2] oder gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO durch einen auf die Fehlmenge bezogenen Steuerbescheid. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Widerlegung der Vermutungen

Rz. 29 Der Stpfl. kann die gesetzlichen Vermutungen des § 161 AO widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass die Fehlmenge nicht auf steuerschuldbegründenden Umständen in seiner Person beruht bzw. die Steuer nicht im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden ist. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen dient, wie der Beweis, der Überzeugungsbildung, lässt jedoch einen geringeren G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Vermutungen

Rz. 26 Im Normalfall entsteht die Steuerschuld, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt oder die Ware im Steuerlager zum Verbrauch oder zur Verwendung entnommen wird. Da diese Sachverhalte im Umfang der festgestellten Fehlmenge nicht in den Büchern erfasst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Fehlmenge

Rz. 22 Eine Fehlmenge ist der Unterschied zwischen dem Sollbestand, der sich rein rechnerisch durch Abziehen des Gesamtabgangs von dem Gesamtzugang nach dem Inhalt der in den Betriebsbüchern enthaltenen Anschreibungen ergibt, und dem bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Ist-Bestand.[1] Eine dabei auftretende Differenz in Gestalt einer Mindermenge beim Ist-Bestand ist die F...mehr

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Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer

Leitsatz Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i.S.v. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Normenkette § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 172 Abs. 1 AO, § 1, § 8 BlnZwStG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 69 Abs. 3 FGO Sachverhalt Der Ast. im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einer AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und seine Ehefrau waren langjähri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.1 Der Sachhaftung unterworfene Waren (Abs. 1)

Rz. 3 Der Sachhaftung unterliegen verbrauchsteuerpflichtige und zollpflichtige Waren. Verbrauchsteuerpflichtig ist eine Ware, wenn sie nach dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 21.12.1992[1] einer solchen Steuer unterliegt. Die EUSt ist nach § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Zollpflichtig ist eine Ware, wenn sie nac...mehr