Rz. 8

Adressat einer besonderen Aufsichtsmaßnahme ist der Betrieb oder das Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitender Angestellter sich steuerrechtswidrig verhalten hat. In der AO gibt es keine einheitliche Verwendung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen". Nach § 134 AO kann z. B. "zur Erfassung von Personen und Unternehmen" eine "Personenstands- und Betriebsaufnahme" durchgeführt werden, ohne dass klar wird, warum unterschiedliche Begriffe verwendet werden. Brandis[1] will die Differenzierung nach § 75 AO heranziehen, wonach der Betrieb eine Untereinheit des Unternehmens ist. Dagegen spricht die einheitliche Verwendung des Begriffes "Betrieb" unabhängig von organisatorischen Aufteilungen in allen Verbrauchsteuergesetzen. Trzaskalik[2] schlägt vor, die Auslegung an §§ 209, 210 AO auszurichten, wonach Adressat der Maßnahme der Träger der selbstständigen wirtschaftlichen Einheit ist, dem Sachverhalte i. S. v. § 209 AO zurechenbar sind.[3] Diese Auffassung ignoriert die gesetzlich geregelte Trennung der "wirtschaftlichen Einheit" in Betrieb und Unternehmen. M.E. sollte eine Differenzierung in Anlehnung an § 139 AO erfolgen. § 139 Abs. 1 AO differenziert zwischen Betrieben, die einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegen (S. 1) und Unternehmen, bei denen besondere Verkehrssteuern anfallen (S. 2).

[1] In Tipke/Kruse, AO/FGO, § 213 AO Rz. 2f.
[2] In HHSp, AO/FGO, § 213 AO Rz. 2.

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