Tz. 14

Von den Umsatzerlösen sind Erlösschmälerungen, die Umsatzsteuer und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern abzuziehen (vgl. § 277 Abs. 1 HGB).

 

Tz. 15

Unter Erlösschmälerungen fallen sämtliche Preisnachlässe, Rabatte und Boni sowie zurückgewährte Entgelte für Reklamationen jeglicher Art. Rückstellungen für Erlösschmälerungen sind ebenfalls gegen die Umsatzerlöse und nicht in einem Aufwandsposten zu erfassen. Entsprechend sind zu hoch dotierte Rückstellungen umsatzerhöhend aufzulösen. Wurden für Erlösschmälerungen für Vorjahresumsätze keine Rückstellungen gebildet, besteht ein Wahlrecht, diese als sonstigen betrieblichen Aufwand oder umsatzreduzierend als Erlösschmälerung im aktuellen Jahr zu behandeln. Schließlich zählen auch Abzinsungsbeträge von un- oder unterverzinslichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu den Erlösschmälerungen. Sie entstehen durch die Einräumung unüblich langer Zahlungsziele, für die kein oder nur ein geringes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Die Aufzinsung der Forderung bis zur Fälligkeit wird hingegen im Zinsertrag erfasst, was zu einer Ertragsverlagerung vom Betriebsergebnis (Umsatzerlöse) zum Finanzergebnis (Zinserträge) führt.[19]

 

Tz. 16

Mit Umsetzung des BilRUG sind neben der Umsatzsteuer auch die sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern abzuziehen. Hierbei handelt es sich nach derzeit h. M. um Monopolabgaben, Verbrauch- und Verkehrsteuern, wie der Tabak-, diverser Alkohol-, Energie- oder Stromsteuern. Da die einzelnen Steuern jedoch nicht explizit aufgelistet werden, kann es zu abweichenden Auffassungen darüber kommen, welche Steuern konkret abzuziehen sind.[20] Der Abzug sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern entspricht der international üblichen Vorgehensweise und löst damit einen anderen zuvor umstrittenen Aspekt der Umsatzbemessung – die allgemeine Abzugspflicht anderer Steuern als der Umsatzsteuer vom Umsatz.[21] In diesem Zusammenhang hätte jedoch ebenfalls § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG geändert werden müssen, da in diesem weiterhin gefordert wird, dass bei der Umsatzermittlung nach § 277 Abs. 1 HGB die in den Umsatzerlösen enthaltenen Verbrauchsteuern und Monopolabgaben zusätzlich abzuziehen sind.

[19] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 277 HGB Rn. 10; Petersen/Boecker/Wohlgemuth, in: Pelka/Niemann (Hrsg.), Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2013/2014, München 2013, Kapitel B, Rn. 2024 f.
[20] Vgl. Richter, DB 2015, 385 (386); Kirsch, DStR 2015, 664 (665); Fink/Heyd, StuB 2015, 611 (614 f.); Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 563 (571 f.).
[21] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 277 HGB Rn. 21; Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 275 HGB Rn. 66 f.; ADS, § 277 HGB Rn. 38; Gelhausen, in: IDW, WP Hdb. I, F Rn. 509.

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