Rz. 42a

Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber in § 277 Abs. 1 HGB die Umsatzerlöse – formal nur für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften, aber letztlich durch die Ausstrahlungswirkung auch für die übrigen Unternehmen – neu definiert.[1] Die Umsatzerlöse sind nicht nur auf die für die Gesellschaft typischen Umsatzerlöse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschränkt, sondern umfassen[2] alle "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern".[3] Dementsprechend sind mit der Neudefinition der Umsatzerlöse die 3 folgenden Änderungen verbunden:[4]

  • Als zentrale Änderung erfolgt keine Begrenzung des Umsatzes in § 277 Abs. 1 HGB auf die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnisse und Waren sowie Dienstleistungen. Zu den Umsatzerlösen gehören daher nicht nur die Erlöse aus der Veräußerung selbst hergestellter Erzeugnisse oder aus Handelswaren, sondern auch Erlöse aus Hilfsgeschäften (Verkäufe von Material, Schrottverkäufe sowie Erträge aus Dienstleistungen, Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften) und aus Nebenbetrieben (z. B. Kantinen). Auch ist der Umsatzausweis bei Vermietungen und Verpachtungen nicht mehr vom Geschäftsmodell oder der Branche abhängig (z. B. Wohnungs- oder Leasinggesellschaften), sodass Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen bei allen Unternehmen als Umsatzerlöse auszuweisen sind (z. B. Erlöse aus der Vermietung von Werkswohnungen).
  • Die Begriffe "Erzeugnisse und Waren" werden richtlinienkonform durch den Begriff "Produkte" zusammengefasst. Entsprechend dem Regierungsentwurf zum BilRUG sind Produkte als eine Zusammenfassung von Waren und Erzeugnissen zu verstehen, sodass sich keine diesbezügliche inhaltliche Änderung ergibt.
  • Als Abzugskosten werden neben Erlösschmälerungen und Umsatzsteuern in der Neufassung zusätzlich sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern genannt. Bereits vor Inkrafttreten des BilRUG wurde vielfach die Meinung vertreten, dass andere auf den Umsatz bezogene Steuern wie z. B. Mineralölsteuer, Stromsteuer, Biersteuer oder Sektsteuer abzuziehen sind, da in manchen Branchen Verbrauchsteuern einschließlich Monopolabgaben einen erheblichen Teil der Erlöse ausmachen und – wie die Umsatzsteuer – sozusagen als Durchlaufposten anzusehen sind.[5] Es wurde dafür plädiert, diese Beträge offen in einer Vorspalte vom Umsatz abzusetzen und nur den Nettoumsatz im weiteren Gang der GuV zu benutzen.[6] Nunmehr ist gem. Gesetzeswortlaut ein Abzug jener umsatzbezogenen Steuern vorgeschrieben, allerdings dürfte nichts gegen ein offenes Absetzen sprechen.
[2] Wenn die erhöhten Schwellenwerte für die Größenklassen bereits vorzeitig für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet wurden, musste auch die neue Umsatzerlösdefinition dabei beachtet werden (Art. 75 Abs. 2 EGHGB).
[4] Vgl. Wulf, DStZ 2015, S. 739.
[5] Vgl. Wulf, in Kirsch, eKomm, ab 1.1.2016, § 277 HGB Rz. 12 (Aktualisierung v. 2.4.2019).
[6] Vgl. Lüdenbach, StuB 2015, S. 549.

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