Rz. 29a

Basis für die Amtshilfe im Rechtsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das EUAHiG[1], das die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umsetzt. Durch drei Änderungen der EUAHiRL in jüngerer Zeit[2] war das Gesetz an die aktuellen Änderungen, die weitgehend den Entwicklungen auf OECD-Ebene folgen, anzupassen.[3] Das EUAHiG bietet im Wesentlichen eine zu den jeweils bilateralen DBA ergänzende Rechtsgrundlage, um innerhalb der EU einen einheitlichen Mindeststandard für die Amtshilfe und den Auskunftsaustausch zu gewährleisten. Es ist anwendbar für alle Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden. Ausgenommen sind jedoch die USt, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Zölle, harmonisierte Verbrauchsteuern, Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, und Gebühren.

Neben dem Umgang mit Ersuchens- und Spontanauskünften regelt das EUAHiG den Automatischen Auskunftsverkehr und sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit.[4] Besonders zu nennen sind dabei Anwesenheitsrechte von Bediensteten anderer EU-Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Sachverhalten[5] sowie die gemeinsame Betriebsprüfung (Joint Audit). Bei Letzterer nimmt ein Bediensteter einer Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat bei der Vornahme hoheitlicher Handlungen teil, sofern ein zu prüfendes Unternehmen steuerpflichtige Sachverhalte in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verwirklicht.[6] Dies bedarf sowohl der Zustimmung des hoheitlich aktiven Staates als auch, sofern die Prüfung über eine reine Simultanprüfung hinausgeht, derjenigen des betroffenen Stpfl. .[7]

Zur Ausgestaltung und den erforderlichen Verfahrensabläufen einer gemeinsamen Betriebsprüfung hat das BMF ein Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete bekannt gemacht.[8] Neben der Darstellung der rechtlichen Grundlagen werden darin Hinweise zu den praktischen Abläufen gegeben.

[1] I.d.F. des G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000.
[2] Rz. 28.
[3] BT-Drs. 18/9536, 1f.
[4] Im Einzelnen vgl. Kommentierung des EUAHiG unter NG3.
[6] Zu Details und offenen Rechtsfragen der Joint Audits, vgl. DStR Beiheft zu Heft 41, 79ff.
[8] BStBl I 2017, 89.

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