Rz. 3

Der Sachhaftung unterliegen verbrauchsteuerpflichtige und zollpflichtige Waren. Verbrauchsteuerpflichtig ist eine Ware, wenn sie nach dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 21.12.1992[1] einer solchen Steuer unterliegt. Die EUSt ist nach § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Zollpflichtig ist eine Ware, wenn sie nach dem gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig ist und keine außertarifliche Abgabenfreiheit nach der Zollbefreiungsverordnung vorliegt.[2] Weitere Abgabenbefreiungen können sich aus Präferenzregelungen oder aus Art. 185 ZK, Art. 203 Abs. 1 UZK bei Rückwaren ergeben. Weitere Befreiungstatbestände sind in Art. 204 und 205 UZK geregelt für Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind oder für ursprünglich in die aktive Veredelung überführte Waren. Grundsätzlich haftet jede Sache für die auf ihr ruhende Abgabenschuld. Sachgesamtheiten können jedoch geschlossen verwertet werden. I. S. d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann die Verwertung der Sachen auf die Menge beschränkt werden, deren Veräußerung erforderlich ist, um die Steuerforderung zu tilgen.[3]

[1] BStBl I 1993, 96.
[2] Witte, in Witte, ZK, Vor Art. 201 Rz. 4.

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