Rz. 13

§§ 155ff. AO gelten für Steuerbescheide[1] und nach Abs. 4 auch für Steuervergütungen. Darüber hinaus sind §§ 155ff. AO auf folgende Bescheide, die keine Steuerbescheide sind, für anwendbar erklärt worden:

Zur Anwendung im LSt-Verfahren Vor § 155 AO Rz. 877.

 

Rz. 14

Nicht anwendbar sind §§ 155ff. AO auf folgende Bescheide und Verwaltungsakte:

 

Rz. 15

Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften, und damit über die Verweisung in § 155 Abs. 3 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Bestimmungen, sind auf folgende Zulagen und Prämien anwendbar:

 

Rz. 16

Schließlich sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften, und damit auch §§ 155ff. AO, auf Kostenfestsetzungsbescheide, § 178 Abs. 4 AO, anzuwenden.

 

Rz. 17

Für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen und ähnliche Abgaben) enthält der ZK[6] in Art. 102 ZK eine Sonderregelung, die § 155 AO verdrängt. Die Zollschuld wird danach durch Anmeldung oder Mitteilung festgesetzt. Die Zollanmeldung, Art. 162, 166 ZK, ist Steueranmeldung i. S. d. §§ 167, 168 AO und entfaltet daher die Wirkung eines Steuerbescheids. Die Zollschuld wird nach Art. 101 ZK festgesetzt und dem Zollschuldner nach Art. 102 ZK in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist, vorgeschrieben ist. Diese Mitteilung ist nach Art. 108 ZK Grundlage der Erhebung der Zollschuld, ist daher Verwaltungsakt und hat den Charakter eines Steuerbescheids (Zollbescheid). In der Mitteilung wird die Steuer berechnet, festgesetzt und dem Zollbeteiligten bekannt gegeben. Diese Mitteilung hat daher regelmäßig den Inhalt eines Steuerbescheids, ist aber systematisch von einem Steuerbescheid zu unterscheiden, da sie nicht auf nationalem Recht, sondern auf EU-Recht beruht.

 

Rz. 18

Für Verbrauchsteuern gilt eine differenzierende Regelung. Soweit die Verbrauchsteuer bei Einführung aus einem Drittland entsteht, gelten die Zollvorschriften, und damit der ZK, der die nationalen Vorschriften verdrängt.[7] Dadurch wird vermieden, dass die Zollbehörden an den Außengrenzen der EU unterschiedliche Verfahrensvorschriften für Zölle und Verbrauchsteuern anwenden müssen. Soweit die Verbrauchsteuer nicht bei einer Einfuhr aus einem Drittland entsteht, also bei einer Einfuhr aus einem EU-Land oder bei einem inländischen Tatbestand, gilt § 155 AO, ohne vom ZK verdrängt zu werden.

 

Rz. 19

Die Vorschriften über die Steuerfestsetzung, wie auch die AO insgesamt nach § 1 AO, gelten unmittelbar nicht für die KiSt, da diese durch die Gesetze der kirchensteuerberechtigten Körperschaften, nicht durch Bundesgesetz oder Gesetz der EU geregelt ist. §§ 155ff. AO sind jedoch in den Kirchensteuergesetzen der Länder für anwendbar erklärt worden, sodass §§ 155ff. AO auch für die KiSt gelten.

 

Rz. 20

Schließlich sind die Vorschriften der AO über die Steuerfestsetzung auf die Kommunalabgaben der Länder für anwendbar erklärt worden. Auch für die Kommunalabgaben gilt die AO nach § 1 AO nicht unmittelbar. Ihre Geltung kann sich daher nur aus einer Verweisung in dem maßgebenden Kommunalabgabengesetz ergeben.

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