Rz. 9

Bei der Einführung neuer Verbrauchsteuern, der Erhöhungen von Verbrauchsteuersätzen oder einer Erweiterung des Kreises der Steuergegenstände werden häufig bereits hergestellte oder eingeführte steuerpflichtige Waren einer Nachversteuerung unterworfen. Steuerschuldner der Nachsteuer ist regelmäßig der Besitzer der Ware.[1] Abs. 2 dient der Vereinfachung der Steueraufsicht in diesen Fällen, indem die Vorschrift insbesondere bei den der Steueraufsicht unterliegenden Herstellern und Steuerlagerinhabern Feststellungen über die Abnehmer und die Liefermenge an diese zulässt. "Die Regelung gewährleistet, dass die zur Nachversteuerung Verpflichteten dort festgestellt werden können, wo ihre Feststellung überhaupt sinnvoll möglich ist".[2] Im Rahmen dieser Feststellungen hat der Betroffene die Pflichten des § 211 Abs. 1 und 3 AO.

[1] Bongartz/Schröer-Schallenberg, Das Verbrauchsteuerrecht, 128f.
[2] BT-Drs. VI/1982, 166.

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