Rz. 3

Der Betriebsinhaber kann sich bei der Wahrnehmung aller Pflichten, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, von einem Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens vertreten lassen. Aus dem Vergleich des § 214 S. 1 und 2 AO ergibt sich, dass die Beauftragung zur Vertretung nur dann zustimmungspflichtig ist, wenn sie nicht in Eingangsabgabensachen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung erfolgt. Abs. 2 nimmt die Einfuhrvorgänge ausdrücklich von dem Zustimmungserfordernis aus, um den Warenverkehr über die EU-Grenze nicht unnötig zu erschweren. Diese Regelung entspricht praktischen Bedürfnissen, insbesondere bei Erledigung der Einfuhrformalitäten. Im Rahmen der Zollbehandlung ist eine intensive zollamtliche Überwachung gewährleistet. Mit der Erfüllung zollrechtlicher Pflichten anlässlich einer Einfuhr von Waren sind häufig verschiedene Personen betraut. Es kann nicht für jeden Fahrer, der die Einfuhr durchführt, zuvor eine Zustimmung der Finanzbehörde eingeholt werden. I.d.R. werden nicht nur Angehörige des Betriebes oder Unternehmens, sondern auch die Lkw-Fahrer der Speditionen wesentliche zollrechtliche Pflichten gegenüber der Zollbehörde zu erfüllen haben. In diesen Fällen liefe das Zustimmungserfordernis mangels der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit gänzlich ins Leere.

 

Rz. 4

Eingangsabgaben sind Zölle einschließlich der Abschöpfungen, die Einfuhrumsatzsteuer und die für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Der UZK spricht von Einfuhrabgaben, das sind nach Art. 5 Nr. 20 UZK die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben (bzw. nach Art. 4 Nr. 10 ZK die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung sowie die Agrarabgaben bei der Einfuhr von Waren); nach § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG fallen darunter auch die Einfuhrumsatzsteuer und andere für eingeführte Waren zu entrichtende Verbrauchsteuern, jedoch nicht mehr die Abschöpfungen, die seit dem 1.7.1995 durch die Agrarzölle ersetzt wurden. Die Verwendung der Terminologie des alten Zollrechts hat heute keine Bedeutung mehr und sollte durch die Terminologie des UZK ersetzt werden.

 

Rz. 5

Das Zustimmungserfordernis des § 214 S. 1 AO bezieht sich nur auf die Beauftragten, die zur Erfüllung verbrauchsteuerrechtlicher Pflichten – außerhalb eines Einfuhrvorganges – herangezogen werden.

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