1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

Die Norm wurde neugefasst durch Bekanntmachung v. 1.10.2002.[1] Der frühere S. 2 wurde mit Wirkung zum 1.5.2016.aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes v. 22.12.2014.[2] Die Vorschrift geht von der vollen Eigenverantwortlichkeit des Inhabers eines der Steueraufsicht unterliegenden Betriebes oder Unternehmens aus. Entgegen § 190 RAO sieht die Vorschrift nicht mehr vor, dass die Finanzbehörden vom Inhaber die Bestellung eines Betriebsleiters (der in § 190 RAO verwendete Begriff des "Betriebsleiters" ist durch den "Beauftragten" ersetzt worden) für den Fall verlangen können, dass sie den Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiten. Abgestellt wird nicht mehr auf die Frage, wer den Betrieb oder das Unternehmen leitet, sondern darauf, ob der Betriebsinhaber sich durch einen beauftragten Betriebs- oder Unternehmensangehörigen bei der Erfüllung der Pflichten vertreten lässt, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen. § 214 AO begründet weder eine Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten, wenn der Inhaber den Betrieb nicht selbst leitet, noch schließt er aus, dass der Betriebsinhaber einen Betriebsangehörigen beauftragt, wenn er den Betrieb selbst leitet.

 

Rz. 2

Wird ein Angehöriger des Betriebes oder Unternehmens mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten beauftragt, so bedarf dieser Vorgang der Zustimmung der Finanzbehörde. Durch das Zustimmungserfordernis soll sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten einer Person übertragen wird, die aufgrund ihrer betrieblichen Stellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung tatsächlich in der Lage ist.[3]

[1] BGBl I 2002, 3866,
[2] BGBl I 2014, 2417.
[3] BT-Drs. VI/82, 167.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Der Betriebsinhaber kann sich bei der Wahrnehmung aller Pflichten, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, von einem Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens vertreten lassen. Aus dem Vergleich des § 214 S. 1 und 2 AO ergibt sich, dass die Beauftragung zur Vertretung nur dann zustimmungspflichtig ist, wenn sie nicht in Eingangsabgabensachen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung erfolgt. Abs. 2 nimmt die Einfuhrvorgänge ausdrücklich von dem Zustimmungserfordernis aus, um den Warenverkehr über die EU-Grenze nicht unnötig zu erschweren. Diese Regelung entspricht praktischen Bedürfnissen, insbesondere bei Erledigung der Einfuhrformalitäten. Im Rahmen der Zollbehandlung ist eine intensive zollamtliche Überwachung gewährleistet. Mit der Erfüllung zollrechtlicher Pflichten anlässlich einer Einfuhr von Waren sind häufig verschiedene Personen betraut. Es kann nicht für jeden Fahrer, der die Einfuhr durchführt, zuvor eine Zustimmung der Finanzbehörde eingeholt werden. I.d.R. werden nicht nur Angehörige des Betriebes oder Unternehmens, sondern auch die Lkw-Fahrer der Speditionen wesentliche zollrechtliche Pflichten gegenüber der Zollbehörde zu erfüllen haben. In diesen Fällen liefe das Zustimmungserfordernis mangels der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit gänzlich ins Leere.

 

Rz. 4

Eingangsabgaben sind Zölle einschließlich der Abschöpfungen, die Einfuhrumsatzsteuer und die für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Der UZK spricht von Einfuhrabgaben, das sind nach Art. 5 Nr. 20 UZK die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben (bzw. nach Art. 4 Nr. 10 ZK die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung sowie die Agrarabgaben bei der Einfuhr von Waren); nach § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG fallen darunter auch die Einfuhrumsatzsteuer und andere für eingeführte Waren zu entrichtende Verbrauchsteuern, jedoch nicht mehr die Abschöpfungen, die seit dem 1.7.1995 durch die Agrarzölle ersetzt wurden. Die Verwendung der Terminologie des alten Zollrechts hat heute keine Bedeutung mehr und sollte durch die Terminologie des UZK ersetzt werden.

 

Rz. 5

Das Zustimmungserfordernis des § 214 S. 1 AO bezieht sich nur auf die Beauftragten, die zur Erfüllung verbrauchsteuerrechtlicher Pflichten – außerhalb eines Einfuhrvorganges – herangezogen werden.

3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 6

Der Grundsatz des § 80 AO, dass Beteiligte sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können, gilt nur für die Vornahme von Verfahrenshandlungen und nicht für die Erfüllung materiell rechtlicher Pflichten, wie die Erfüllung von steuerlichen Pflichten.

Der nach § 214 AO Beauftragte gehört nicht zu den Personen nach §§ 34, 35 AO; er ist weder gesetzlicher Vertreter, noch Verfügungsberechtigter. Der Beauftragte nach § 214 ist ein gewillkürter Vertreter.[1]

In Art. 17 System-Richtlinie 92/12 EWG[2] wird der Begriff des Beauftragten in einem anderen Sinn verstanden. Dieser Beauftragte hat stellvertretend für den berechtigten Empfänger verschiedene verbrauchsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, wird darüber hinaus neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat auch verschiedene steuerliche Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen. Er ist ein dem deutschen Recht bislang unbeka...

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