Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnungen Bestimmungen zur Erleichterung der Steueraufsicht zu treffen. Die Bestimmungen dürfen nur die Konkretisierung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden aktiven und passiven Pflichten regeln.[1] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 212 AO und der systematischen Stellung des § 212 AO im Regelungszusammenhang mit der Steueraufsicht für verbrauchsteuerpflichtige und zollpflichtige Waren.

Ziel der die Steueraufsicht konkretisierenden Durchführungsbestimmungen ist es, die Steueraufsicht möglichst effektiv und ohne Verzögerungen durchführen zu können. Die Ermächtigung erlaubt, die Bestimmungen allgemein für alle Verbrauchsteuern oder gezielt für einzelne oder mehrere Verbrauchsteuern zu erlassen.

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