1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Katalog der möglichen Bestimmungen ist – abweichend von dem früheren § 192 RAO – abschließend. Die in den Nr. 1 bis 8 der Vorschrift enthaltene Aufzählung von Einzelermächtigungen ist gegenüber § 192 RAO insoweit ergänzt worden, als dies zur Anordnung weiterer Steueraufsichtspflichten erforderlich war. In Abs. 1 wurde durch das StMBG v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310, 2349 die Bezeichnung des Verordnungsgebers geändert in "das BMF".

2 Inhalt und Zweck

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnungen Bestimmungen zur Erleichterung der Steueraufsicht zu treffen. Die Bestimmungen dürfen nur die Konkretisierung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden aktiven und passiven Pflichten regeln.[1] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 212 AO und der systematischen Stellung des § 212 AO im Regelungszusammenhang mit der Steueraufsicht für verbrauchsteuerpflichtige und zollpflichtige Waren.

Ziel der die Steueraufsicht konkretisierenden Durchführungsbestimmungen ist es, die Steueraufsicht möglichst effektiv und ohne Verzögerungen durchführen zu können. Die Ermächtigung erlaubt, die Bestimmungen allgemein für alle Verbrauchsteuern oder gezielt für einzelne oder mehrere Verbrauchsteuern zu erlassen.

3 Allgemeines

 

Rz. 3

Die in dem Katalog des § 212 abstrakt aufgeführten Tatbestände haben ihre konkrete Ausgestaltung in zahlreichen Durchführungsvorschriften zu den Verbrauchsteuergesetzen erfahren, so z. B. § 212 Abs. 1 Nr. 8 in AlkoholVO, § 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 AO in HeizölkennzV, § 212 Abs. 1 AO in BierStV, BrStV, KaffeeStV, EnergieStV, SchaumwZwStV, TabStV.

§ 212 AO entspricht dem Gebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. In den o. g. Durchführungsvorschriften ist die Rechtsgrundlage des § 212 Abs. 1 AO angegeben; dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG wird damit entsprochen.

4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

4.1 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

 

Rz. 4

Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze enthalten eigene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, z. B. § 28 BierStG, § 159 BranntwMonG, § 23 KaffeeStG, §§ 66, 66b EnergieStG, § 28 SchaumwZwStG, § 35 TabStG. Diese Ermächtigungen erstrecken sich jedoch überwiegend auf Regelungen zum Steuergegenstand und zum Besteuerungsverfahren und nicht auf die Durchführung der Steueraufsicht. Die gesetzlichen Ermächtigungen des § 212 AO und der o. g. Verbrauchsteuergesetze stehen – wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts – nebeneinander.

4.2 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

 

Rz. 5

Nach Art. 23 Abs. 1 UZK[1] haben alle Personen, die Inhaber einer Zollentscheidung werden, allen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Entscheidung ergeben. Ergänzend regelt dazu § 11 Abs. 2 S. 2 ZollVG, dass der Gestellungspflichtige bei der Überholung die Hilfe auf seine Kosten und Gefahr zu leisten hat.

Erforderlich ist jede Unterstützung, die der Zollbehörde die Durchführung der Zollaufsichtsaufgabe ermöglicht oder erleichtert. Hierbei handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe im Unionssrecht kann auf das nationale Recht zurückgegriffen werden, sodass im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 212 AO Bestimmungen z. B. in der Zollverordnung erlassen werden könnten, die die Erforderlichkeit von Unterstützungshandlungen für die zollamtliche Überwachung näher festlegen.

Nach Art. 48 UZK hat der Beteiligte zum Zweck der zollamtlichen nachträglichen Kontrolle zollrechtlich relevante Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Art. 48 UZK legt damit eine Mindestaufbewahrungsfrist von Unterlagen fest, die von der Verordnungsermächtigung nicht unmittelbar erfasst ist.[2]

[1] Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013 zur Festlegung des ZK der Union), in Kraft seit 30.10.2013.

5 Einzelne Ermächtigungen

5.1 Anmeldung oder Genehmigung von der Nutzung von Räumlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 6

§ 212 Abs. 1 Nr. 1 erweitert die Verordnungsermächtigung nach § 139 Abs. 2 AO, zum einen auf "bestimmte Handlungen", also über die Herstellung, Gewinnung und Entfernung hinausgehende Handlungen, zum anderen auf Genehmigungen zur Nutzung von Räumen zu steuerrechtlich relevanten Handlungen. Auf dieser Ermächtigung beruhen z. B. § 49 BrStV, § 35 SchaumwZuStG.

5.2 Einrichtung der Produktionsmittel (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 7

§ 212 Abs. 1 Nr. 2 AO ermächtigt zu Verordnungen, die den Betriebsinhaber verpflichten auf seine Kosten Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Durchführung der Steueraufsicht überhaupt zu ermöglichen oder zu erleichtern.

5.3 Behandlung von Waren (Abs. 1 Nr. 3)

 

Rz. 8

Für Waren, die der Überwachung unterliegen, kann aufgrund einer Verordnung vorgeschrieben werden, dass sie in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen.

5.4 Besondere Überwachung von Händlern, die selbst Hersteller sind (Abs. 1 Nr. 4)

 

Rz. 9

§ 212 Abs. 1 Nr. 4 AO ermächtigt zur Regelung besonderer Überwachungsmaßnahmen, wenn ein Händler verbrauchsteuerpflichtiger Waren zugleich Hersteller der Waren ist.

5.5 Besondere Anschreibe- und Bestandsfeststellungspflichten (Abs. 1 Nr. 5)

 

Rz. 10

Zu besonderen Anschreibungen oder Feststellungen von Beständen über die Betriebsvorgänge, die steuerliche...

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