(EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – C-5/14) • Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Sie fällt weder unter die Steuerbefreiung gemäß der Richtlinie 2003/96/EG v. 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51), noch fällt sie unter die Richtlinie 2008/118/EG v. 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (ABl. 2009, L 9, S. 12), da sie weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine "andere indirekte Steuer" auf dieses Erzeugnis im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlage des FG Hamburg, bei dem die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH Klage gegen die Steuer erhoben hat.

ZAP EN-Nr. 598/2015

ZAP 14/2015, S. 758 – 758

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge