Rz. 5

§ 117 AO enthält in Abs. 1 zunächst eine Regelung dazu, dass die deutschen Finanzbehörden nach Maßgabe des deutschen Rechts Amtshilfe in Anspruch nehmen können. Das kann nicht nur auf ihr Ersuchen, sondern auch durch spontane Auskünfte und Mitteilungen ausländischer Finanzbehörden geschehen.[1] Ob sie einen Anspruch auf diese Hilfe haben und bei einem Ersuchen die Hilfe erhalten, richtet sich nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bzw. nach dem Recht des ersuchten Staates.[2] Abs. 1 stellt damit klar, dass für die Inanspruchnahme von Amtshilfe durch einen ausländischen Staat die Voraussetzungen des inländischen Rechts, also insbesondere der §§ 111ff. AO, gegeben sein müssen[3], während die Art und Weise der Erfüllung vom ausländischen Staat bestimmt wird, der die Amtshilfe nach seinen nationalen Regularien gewährt. Abs. 2 und 3 befassen sich mit der Gewährung zwischenstaatlicher Amtshilfe durch die Bundesrepublik Deutschland. Abs. 2 verweist auf die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie auf innerstaatlich anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union. Seit dem Inkrafttreten des EUAHiG zum 1.1.2013 aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26. 6.2013[4] verweist Abs. 2 auf das EUAHiG. Abs. 2 erlaubt damit den deutschen Finanzbehörden im Grundsatz die Gewährung von Amtshilfe, während sich Art und Umfang nach den jeweiligen in nationales Recht transformierten Abkommen außerhalb der AO richtet. Abs. 3 nennt für den Fall des Fehlens solcher Vereinbarungen die genauen Voraussetzungen, unter denen die deutschen Finanzbehörden zur Gewährung zwischenstaatlicher Amtshilfe berechtigt (nicht zugleich verpflichtet) sind. Abs. 4 enthält einige Grundsätze für die Durchführung der Amtshilfe, die von den deutschen Finanzbehörden bei jeder Gewährung von Amtshilfe zu beachten sind. Seit dem 1.1.2013 bestimmt Abs. 4 S. 3 der Vorschrift, dass ein Informationsaustausch auf Grundlage des EUAHiG stattfindet.

Während die Abs. 1-4 für alle Steuern, also trotz der teilweisen Ausrichtung in Abs. 3 auf die Besitz- und Verkehrsteuern, auch für die Zölle und Verbrauchsteuern sowie Abschöpfungen usw. anwendbar sind (anders das EUAHiG!), enthält Abs. 5 nur für den Zollbereich eine Ermächtigung für Verordnungen, durch die völkerrechtliche Vereinbarungen einen nationalen Rechtscharakter erhalten können.

[1] Vgl. Merkblatt BMF v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Nr. 6.1.1.
[2] Vgl. im Einzelnen Rz. 30-34.
[3] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen Rz. 30ff.
[4] BGBl I 2013, 1809.

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