Rz. 13

§ 212 Abs. 1 Nr. 8 AO ermächtigt zu Verordnungen, die von steuerpflichtigen Waren, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltliche Probeentnahmen zulassen oder die unentgeltliche Hinterlegung von Mustern vorschreiben. Für die Beurteilung des Steuergegenstandes kommt es im Verbrauchsteuerrecht häufig auf die stoffliche Zusammensetzung und auf die physikalischen Eigenschaften der Waren an. Zur Ermittlung der tariferheblichen Beschaffenheit einer Ware wird eine Teiluntersuchung eines als Probe gewählten Teils durchgeführt. Danach entscheidet sich, ob und mit welchem Steuersatz die Ware der Verbrauchsteuer unterliegt.[1]

[1] Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, F 8 und F 69.

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