Rz. 13

§ 344 Abs. 2 AO stellt klar, dass Steuern, die die Finanzbehörde aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, ebenfalls als Auslagen vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind.

In Betracht kommen hierbei insbesondere die Umsatzsteuer in den Fällen des § 13b UStG, Zölle und Verbrauchsteuern.

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