Rz. 27

Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuerart und welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. nach den Grundsätzen der Erklärungstheorie eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart entschieden worden ist. Außerdem muss der Betrag der Steuer in ziffernmäßig bestimmter Höhe angegeben sein. Es genügt nicht, dass lediglich die Differenz zu einer früheren Steuerfestsetzung ausgewiesen wird.[1] Der Steuerbescheid muss also angeben, welcher Lebenssachverhalt für welche Steuerart mit welchem Steuerbetrag geregelt wird. Diese Entscheidung im sachlichen Regelungsbereich erwächst in Bestandskraft. Der sachliche Regelungsbereich kann durch Auslegung des Steuerbescheids ermittelt werden.[2] Dazu können alle dem Stpfl. bekannten Unterlagen sowie solche, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, herangezogen werden.

 

Rz. 28

Der sachliche Regelungsbereich muss nicht die Festsetzung einer Steuer enthalten; er kann auch auf Freistellung von einer Steuer lauten.[3] Die Steuer, die durch den Steuerbescheid geregelt werden soll, muss ihrer Art und Höhe nach bestimmt angegeben sein. Bei den periodischen Steuern muss der Steuerbescheid daher die Bezeichnung der Steuer und den Vz, für den sie festgesetzt wird, enthalten. Bei einem geänderten Vorauszahlungsbescheid genügt es nicht, nur die Differenz zu der bisherigen Festsetzung der Vorauszahlungen anzugeben; vielmehr muss der Bescheid die neue Vorauszahlung in voller Höhe ausweisen.[4] Nur dann kann der Bescheid seine Funktion, z. B. als Grundlage der Vollstreckung, erfüllen.

 

Rz. 29

Bei einmaligen Steuern muss der Steuertatbestand exakt bezeichnet werden, z. B. bei der pauschalen LSt der Sachkomplex (die Lohnleistung), auf dem die pauschale LSt beruht[5], bei der GrESt das Grundstück und der Erwerbsvorgang[6], bei der ErbSt der erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtige Vorgang, bei Zöllen und Verbrauchsteuern der Wert bzw. die Menge der abgefertigten Waren[7], bei Zöllen auch Ort und Zeit des Einfuhrvorgangs. Werden bei diesen Steuern, die an einen einzelnen Vorgang anknüpfen, mehrere selbstständige Vorgänge in einem Steuerbescheid zusammengefasst, ist jeder einzelne der Besteuerung unterworfene Lebenssachverhalt so konkret zu bezeichnen, dass festgestellt werden kann, ob ein bestimmter Sachverhalt durch die Steuerfestsetzung erfasst wurde oder nicht.[8] Hierzu können auch dem Stpfl. bekannte Unterlagen sowie Unterlagen, auf die in dem zusammengefassten Bescheid Bezug genommen worden ist, herangezogen werden.[9] Werden bei einer Zwangsversteigerung mehrere Grundstücke zusammengefasst versteigert, ist ein diese Vorgänge zusammenfassender Steuerbescheid dadurch hinreichend bestimmt, dass er auf den Versteigerungsbeschluss des Amtsgerichts Bezug nimmt. Dann kann die Steuer auf die einzelnen Erwerbsvorgänge unter Zuhilfenahme der Versteigerungsunterlagen, die dem Ersteigerer/Stpfl. bekannt sind, auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt werden.[10]

 

Rz. 30

Von dem Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des sachlichen Regelungsbereichs macht die Rechtsprechung[11] nur dann eine Ausnahme, wenn der Stpfl. seine Mitwirkungspflicht verletzt und aus diesem Grund dem FA die einzelnen zu besteuernden Sachverhalte unbekannt bleiben. In diesem Fall hat das FA die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Diese Schätzung kann dann aber nicht daran scheitern, dass dem FA die an sich erforderliche Auflistung der einzelnen Sachverhalte nicht möglich ist. In einem solchen Fall würde der Stpfl. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht der Steuer entgehen können. In diesem Fall reicht die Angabe des Zeitraums und die nach Ansicht des FA in diesem Zeitraum verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aus. Bei einem solchen Verfahren kann im Einzelfall sicher festgestellt werden, ob ein Sachverhalt in diesen Zeitraum fällt und daher von der Schätzung erfasst wurde oder nicht. Es handelt sich bei dieser Rspr. aber um eine Ausnahme von dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Stpfl. beruht; diese Fälle sind als Ausnahmefälle nicht verallgemeinerungsfähig.

 

Rz. 31

Bei der KiSt[12] gehört zur Bezeichnung der Art der Steuer die Angabe der Konfessionszugehörigkeit, da nur hierdurch die KiSt als evangelische oder römisch-katholische KiSt und damit der Steuergläubiger identifiziert wird.[13]

 

Rz. 32

Gewinnfeststellungsbescheide müssen die Feststellung enthalten, welcher Gewinnanteil welcher einzelnen Person zugerechnet wird.[14]

 

Rz. 33

Einheitswertbescheide müssen das bewertete Objekt so eindeutig bestimmen, dass es von anderen Bewertungseinheiten sicher abgegrenzt werden kann.[15] Im Übrigen ist bei Einheitswertbescheiden der Umfang des sachlichen Regelungsbereichs davon abhängig, welche Auffassung von der Rechtsnatur des Einheitswertbescheids vertreten wird. Werden Art-, Wert- und Zurechnungsfeststellung als ...

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