Rz. 1

Nach dem Vorbild früherer in einigen Einzelsteuergesetzen bestehender Regelungen zu Steuerhilfspersonen, sollte mit § 217 AO eine allgemeine, für alle Zölle und Verbrauchsteuern geltende Regelung geschaffen werden, wonach Steuerhilfspersonen im Bedarfsfall von der Finanzbehörde bestellt werden können.[1] Nach § 217 AO können im Rahmen einer Ermessensentscheidung[2] natürliche Personen zur Feststellung von zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich relevanten Tatsachen als Steuerhilfspersonen bestellt werden, wenn sie vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden.

 

Rz. 2

Die Bestellung von Steuerhilfspersonen hat den Sinn, die Verwaltung in der Durchführung der Steueraufsicht zu entlasten und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung zu vereinfachen. Es werden Aufsichtsmaßnahmen, die eigentlich der Finanzbehörde obliegen, auf Privatpersonen übertragen. Sie wirken anstelle von Amtsträgern gem. § 7 Nr. 1 oder 2 im Verwaltungsverfahren mit und werden mit ihrer Bestellung Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 32. Als solche haben sie die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen, wozu auch die Wahrung des Steuergeheimnisses[3] gehört. Als Amtsträger unterliegen sie bei einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung der Haftungsbeschränkung des § 32 AO. Die Bestellung einer Steuerhilfsperson bietet auch für den Stpfl. Kosten- und Dispositionsvorteile, indem anstelle eines Amtsträgers z. B. ein Betriebsangehöriger die im Rahmen der Steueraufsicht erforderlichen Tatsachen feststellt. Der Stpfl. kann selbst die Bestellung einer Steuerhilfsperson anregen; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich.

[1] BT-Drs. VI/82, 167.

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