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Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen nach § 139 AO nur in besonders angemeldeten Betrieben gewonnen oder hergestellt werden. Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz[1] hat mit seinem Inkrafttreten am 1.1.1993 die verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten in wesentlichen Punkten neu geregelt. So reicht die Anmeldung nach § 139 AO nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht mehr aus. Nach den Verbrauchsteuergesetzen wird die Herstellung, Lagerung und ggf. die Verwendung von einer Erlaubnis durch das Hauptzollamt abhängig gemacht.[2] Eine Ausnahme besteht lediglich für Verschlussbrennereien; für sie ist eine Anmeldung nach §§ 45, 52 BranntwMonG ausreichend. § 215 Abs. 1 Nr. 1a AO stellt der alten Rechtslage entsprechend auf die Anmeldung von Herstellungsbetrieben oder Räumen ab. Im Lichte der neuen Gesetzeslage, die in Umsetzung der EG-Richtlinie 92/12 EWG[3] des Rates v. 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren geschaffen wurde, muss § 215 Abs. 1 Nr. 1a AO dahingehend ausgelegt werden, dass es für eine Sicherstellung nicht nur auf die Anmeldung von Herstellungsbetrieben oder Räumen ankommt, sondern auch auf die Erlaubnis von Herstellungsbetrieben oder Lagern. Findet ein mit der Steueraufsicht betrauter Amtsträger im Rahmen der Nachschau gem. § 210 AO verbrauchsteuerpflichtige Waren in nicht angemeldeten und erlaubten Betrieben oder Räumen vor, so können sie gem. § 215 AO sichergestellt werden. Durch die Sicherstellung soll das In-Verkehr-Bringen unerlaubt hergestellter oder gelagerter Ware verhindert werden. Dasselbe gilt, wenn Geräte zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in nicht angemeldeten Herstellungsbetrieben vorgefunden werden.[4]

[1] BGBl I 1992, 2150, geändert durch BGBl I 1993, 169.
[3] ABl. EG Nr. L 76, 1.

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