Rn. 44

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Gleichwohl wurde in der Literatur der Abzug solcher Verbrauchsteuern für zulässig (vgl. Wulf, in: Bonner Handbuch 2016, § 277, Rn. 9 f.) bzw. für erforderlich (vgl. Förschle/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 275, Rn. 66; beschränkt auf die Mineralölsteuer: ADS 1995, § 275, Rn. 204; WP-Handbuch 2012, Bd. I, Rn. F 509 f.) gehalten. Dies wurde insbesondere mit der besseren internationalen Vergleichbarkeit, einer korrekten Darstellung des "Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" sowie unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG begründet, der seinerseits eine analoge Anwendung des § 277 Abs. 1 vorgibt, allerdings mit der "Maßgabe, daß auch die in den Umsatzerlösen enthaltenen Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen sind". Die in § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG enthaltene Regelung konnte jedoch nicht als Klarstellung verstanden werden, sondern begründete vielmehr eine von § 277 Abs. 1 (a. F.) abweichende Regelung (vgl. ebenso Kropff, § 157 AktG, Rn. 27 ff.). Die unterschiedliche Behandlung von "USt" und "anderen unmittelbar auf den Umsatz bezogenen Steuern" erschien auch wegen des grds. unterschiedlichen Charakters dieser beiden Gruppen von Steuern als gerechtfertigt bzw. geboten. Während die USt auf der unternehmerischen Ebene im Regelfall wirtschaftlich wie ein "durchlaufender Posten" wirkt(e), war/ist den anderen am Umsatz orientierten Steuern (wie z. B. die Mineralölsteuer) eher Kostencharakter zu attestieren. Hinzu kam, dass die USt ohne Schwierigkeiten als separater Preisbestandteil erkannt und behandelt werden konnte, während dies bei bestimmten Kostensteuern nur ausnahmsweise der Fall war/ist.

 

Rn. 45

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Für ausländische Steuern, die in nicht unerheblichem Umfang auf im Ausland bewirkte Umsätze anfielen, waren/sind die oben genannten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet(e), dass alle mit der deutschen USt vergleichbaren Steuern nicht unter den UE zu zeigen waren/sind, während andere – zwar am Umsatz orientierte, gleichwohl aber Kostencharakter tragende – Steuern nicht separiert werden durften/dürfen. Allerdings war/ist die Ausgangslage für diese Steuern nicht so eindeutig wie hinsichtlich der deutschen Steuern. Generelle Aussagen waren/sind insoweit nicht möglich. Es muss(te) vielmehr in jedem Einzelfall der Charakter betreffender Steuer bestimmt und herausgefunden werden, ob eine exakte Separierung überhaupt möglich war/ist.

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