Rz. 28

Die Zollverfahren, in die eine Ware übergeführt werden kann, sind in Art. 4 Nr. 16 ZK abschließend aufgeführt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung und Ausfuhrverfahren.

 

Rz. 29

Verbrauchsteuerverfahren sind die in den Verbrauchsteuergesetzen geregelten Aussetzungsverfahren, die eine Aussetzung der Steuer bewirken, solange sich die Ware in einem solchen Verfahren befindet. Nach Art. 4 Buchst. c RL 92/12 erfasst das Verfahren der Steueraussetzung die Herstellung, die Bearbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung.[1] Daneben stehen die Verfahren der steuerbegünstigten Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet.

Herstellen bedeutet die Vollendung der Herstellung, da eine Steuer nur für fertige Erzeugnisse entstehen kann.[2]

Ein Bearbeiten, als Unterfall des Herstellens, ist anzunehmen, wenn auf einen bestehenden Steuergegenstand verändernd eingewirkt wird, der Steuergegenstand aber erhalten bleibt.

Die Steueraufsicht erstreckt sich auf die technischen Herstellungsprozesse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die erst mit ihrer Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb die Steuer entsteht. Die Steueraufsicht wirkt präventiv zur Sicherung der später entstehenden Abgabenschuld.

Die Lagerung ist nach den Verbrauchsteuergesetzen grundsätzlich die unversteuerte Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Steuerlager. Die Lagerung setzt nach allen Verbrauchsteuergesetzen einen zugelassenen Betrieb voraus. Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze regeln auch die zugelassenen Lagerbehandlungen. Grundsätzlich dürfen die Waren in einem Lager keinen Behandlungen unterzogen werden, die sich steuerlich auswirken können.[3]

Die Steueraufsicht kontrolliert, ob der Bestand der Ware vorhanden ist und ob die Voraussetzungen der Lagerung eingehalten werden.

Die Beförderung der verbrauchsteuerrechtlichen Ware von Steuerlager zu Steuerlager erfolgt nach der verbrauchsteuergesetzlichen Systematik grundsätzlich unter Steueraussetzung und unterliegt deshalb der Steueraufsicht.

Steuerbegünstigungen können in Form der Steuerbefreiung und der Steuerermäßigung gewährt werden. Kennzeichnend für die Verwendung ist der steuerbegünstigte Ge- oder Verbrauch von Steuergegenständen.[4] Steuerbefreiungen und -entlastungen bei gewerblicher Verwendung von Alkohol regelt z. B. § 132 BranntwMonG in einem Katalog von Einzeltatbeständen.

Die Steueraufsicht dient der Kontrolle, ob der zur Steuerbefreiung und -entlastung führende Tatbestand tatsächlich erfüllt wird.

 

Rz. 30

Allen Verfahren ist gemeinsam, dass sie zu einer Abgabenbefreiung oder -begünstigung führen können, wenn die Verfahren den vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechend durchgeführt werden. Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verfahren führen dazu, dass die Steuer im vollen Umfang entsteht. Deshalb ist auch während der, zwar zunächst abgabenhemmenden oder eine Abgabenvergünstigung auslösenden, Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren eine laufende Kontrolle im Rahmen der Steueraufsicht gem. §§ 209ff. AO erforderlich.

[1] Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, F 30.
[2] Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 115.
[3] Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, F 31 und H 54ff.
[4] Ausnahme: Mineralöl, vgl. § 9 Abs. 1 MinöStG.

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