Rz. 25

Der Begriff "Gewinnung" wird von § 136 Abs. 2 und 3 BranntwMonG verwendet; unter Gewinnen versteht man grundsätzlich im Verbrauchsteuerrecht das originäre Hervorbringen eines Steuergegenstandes aus einem Nichtsteuergegenstand. In allen anderen Verbrauchsteuergesetzen wird von der "Herstellung" der abgabenpflichtigen Ware gesprochen. Nach der Definition des § 6 Abs. 1 MinöStG ist die Herstellung das Gewinnen oder das Bearbeiten von Mineralöl; danach ist das Gewinnen also ein Unterfall der Herstellung.[1] Die Begriffe werden im Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz nunmehr einheitlich verwendet, sodass die Aufzählung der "Gewinnung" in § 209 Abs. 1 überflüssig geworden ist.

 

Rz. 26

Bei den Verbrauchsteuern ist die Gewinnung und Herstellung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuererhebungsgebiet selbst schon steuerschuldbegründend, wenn die Gewinnung oder die Herstellung ohne Erlaubnis erfolgt.[2]

 

Rz. 27

Nach dem Fortfall der Grenzkontrollen, mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993, muss sich die zollamtliche Überwachung über den Herstellungsprozess hinaus auch auf die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erstrecken, um steuerrelevante Vorgänge kontrollieren zu können. Da in den verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Verbrauchsteuersätze bestehen, bleibt ein erheblicher Anreiz zur Durchführung von Steuerhinterziehungen und der Anreiz wird verstärkt durch die Erleichterung der Durchführung mangels bestehender Grenzkontrollen. Die Erweiterung der Steueraufsicht nach Abs. 1 um die oben genannten Tatbestände soll dem entgegenwirken. Abs. 1 erfasst im Gegensatz zu Abs. 2 Vorgänge außerhalb eines bestehenden Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahrens.[3]

[1] Jatzke, System des neuen Verbrauchsteuerrechts, 192.
[3] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 209 AO Rz. 13; unklar Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 209 Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge