Rz. 22

Eine Fehlmenge ist der Unterschied zwischen dem Sollbestand, der sich rein rechnerisch durch Abziehen des Gesamtabgangs von dem Gesamtzugang nach dem Inhalt der in den Betriebsbüchern enthaltenen Anschreibungen ergibt, und dem bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Ist-Bestand.[1] Eine dabei auftretende Differenz in Gestalt einer Mindermenge beim Ist-Bestand ist die Fehlmenge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren i. S. d. § 161 AO. § 161 AO setzt nicht voraus, dass die bei der Bestandsaufnahme errechnete Fehlmenge bereits eine "tatsächliche" Fehlmenge ist.[2] Die Vorschrift geht lediglich davon aus, dass für eine festgestellte Fehlmenge die auf sie entfallenden Verbrauchsteuern zu entrichten sind, soweit die Fehlmenge nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuerschuld in der Person des Steuerschuldners nicht begründen.

 

Rz. 23

In den Verbrauchsteuervorschriften ist geregelt, dass gewisse Bestände bei der Feststellung des Ist- oder Soll-Bestands nicht zur Fehlmenge i. S. v. § 161 AO zu rechnen sind. Es können bei der Feststellung des Ist-Bestands Toleranzen für Messungenauigkeiten zu berücksichtigen oder Schwund in bestimmten Grenzen anzuerkennen sein.[3] Die zu berücksichtigende Schwundmenge wird durch die amtliche Festsetzung der Schwundmenge festgelegt. Der Stpfl. kann jedoch auch bei unanfechtbar gewordener Festsetzung der Schwundmenge dartun, dass ein Schwund vorliegt, der bei der Festsetzung des Schwundsatzes nicht berücksichtigt wurde.[4] Der Ist-Bestand kann nicht durch Hinzurechnung der höchstmöglichen Eichtoleranzen für Eichfehler der Messgeräte und für Verkehrsfehler zugunsten des Stpfl. erhöht werden. § 161 AO räumt keinen Anspruch auf prinzipielle Tolerierung "geringfügiger" Fehlmengen ein.[5]

 

Rz. 24

Bei der Feststellung des Soll-Bestands ist der Anteil an Rückwaren abzuziehen.[6]

 

Rz. 25

Ergeben sich bei einer Bestandsaufnahme Mehr- und Mindermengen bei verschiedenen Warengruppen, so ist die festgestellte Mindermenge die Fehlmenge i. S. d. § 161 AO. Eine Saldierung von Mehr- und Mindermenge ist nicht zulässig. Der Stpfl. muss glaubhaft machen, dass die Fehlmenge auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuer nicht begründet.[7] Der pauschale Hinweis allein, Fehl- und Mehrmengen seien auf Vertauschung oder Verwechslung zurückzuführen, genügt noch nicht zur Glaubhaftmachung.[8]

[3] § 15 Abs. 4 BrStV; zur Berechnung des zulässigen Gesamtschwunds FG Hamburg v. 20.12.1983, IV 93/82, EFG 1984, 388.
[5] FG Baden-Württemberg v. 26.1.1993, 11 K 43/89, ZfZ 1993, 361.
[7] S. Rz. 29.

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