Rn. 32

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die sicherlich bedeutendste Änderung des BilRUG ist die Neudefinition des Begriffs der "UE". Gemäß § 277 Abs. 1 (a. F.) waren unter den "UE" "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnisse und Waren sowie [...] Dienstleistungen" abzgl. USt und Erlösschmälerungen (wie Preisnachlässe infolge Skonti, Rabatten oder Boni sowie zurückgewährte Entgelte) zu erfassen. Die bisherige Umsatzdefinition berief sich dabei auf die beiden Tatbestandsmerkmale der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" und des "typischen Leistungsangebots"; dies zum einen, um die "UE" von den "a.o. Erträgen", sowie zum anderen die "UE" von den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" abgrenzen zu können. Mit der neuen Legaldefinition des § 277 Abs. 1 entfallen diese beiden zentralen Tatbestandsmerkmale und mithin ihre bedeutsame Abgrenzfunktion (vgl. Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1731). Gemäß n. F. haben die UE sämtliche "Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen [...] nach Abzug von Erlösschmälerungen und der USt sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern" zu umfassen. Dadurch wird der Inhalt der "UE" z. T. erheblich ausgeweitet (vgl. Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1731), zumal einige der Erlöse, die bisher als "sonstige betriebliche Erträge" zu erfassen waren, nun unter den "UE" auszuweisen sind (vgl. Baumann, H. 2015, S. 119 (dortige Rn. 67)). Mit dem Wegfall der genannten Tatbestandsmerkmale "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und "typisches Leistungsangebot" nähert sich die Neudefinition in § 277 Abs. 1 – eher unbeabsichtigt – an den Umsatzbegriff i. S. d. UStG an (vgl. Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 48), so dass ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG auch eine tendenzielle Wirkung für den Ausweis als "UE" nach sich zieht (vgl. Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1732 f.).

 

Rn. 32a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Als neues Abgrenzungskriterium zu den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" werden unter dem Begriff "Produkte" die bisherigen Begriffe "Waren und Erzeugnisse" zusammengefasst (BT-Drucks. 18/4050, S. 63), so dass sich aus der neuen Definition für die "UE" aus dem Verkauf von Produkten keine materielle Änderung ergibt (vgl. Winzker, F. 2016a, Rn. 59; Peun, M./Rimmelspacher, D. 2015, S. 12 f.). Unter "Produkten" sind hierbei alle VG des Vorratsvermögens zu subsumieren (vgl. Peun, M./Rimmelspacher, D. 2015, S. 12 f.; Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 871). Erlöse aus dem Verkauf von nicht mehr benötigten RHB sowie aus Schrottverkäufen gehören ebenfalls zu den "UE" (vgl. Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1732 f.; a. A. IDW 2015, S. 670; Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 51, die ihrerseits einen Ausweis unter den "UE" nur dann für zulässig erachten, wenn diese Verkäufe geschäftszweigtypisch sind). Erlöse aus dem Verkauf von "Wertpapiere[n] des UV", Forderungen und VG des AV sind grds. nicht als "UE" auszuweisen (vgl. BT-Drucks. 18/5256, S. 82; Baumann, H. 2015, S. 123 (dortige Rn. 83)). Ausnahmsweise können Verkaufserlöse von VG des AV bei sog. "dualen Geschäftsmodellen" (z. B. Vermietung und anschließend regelmäßiger Verkauf von Pkw oder Immobilien) als "UE" ausgewiesen werden (vgl. IDW 2015, S. 670; Richter, F. 2015, S. 387; Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 871), wobei strittig ist, ob diese VG vorher vom AV ins UV umzugliedern sind (vgl. dies fordernd Richter, F. 2015, S. 387; Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 872; kritisch dazu indes Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 50; de la Paix, G./Plankensteiner, H. 2015, S. 332 f.).

 

Rn. 32b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Der Begriff "Dienstleistungen" ist unverändert in die Neudefinition der "UE" übernommen worden, so dass dieser Terminus weiterhin gleich auszulegen sein wird (vgl. Peun, M./Rimmelspacher, D. 2015, S. 13). Unter den "Dienstleistungen" sind alle Leistungen außer Verkauf, aber einschließlich Vermietung und Verpachtung, zu subsumieren. Mithin ist die explizite Nennung der Erlöse aus Vermietung und Verpachtung in der Neudefinition redundant (vgl. Baumann, H. 2015, S. 122 f. (dortige Rn. 82)); Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 871; Richter, F. 2015, S. 387). Als wesentliches Abgrenzungskriterium zu den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" wird bei den "Dienstleistungen" ein Leistungsaustausch mit außenstehenden Dritten vorausgesetzt (vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer 2015a, § 277, Rn. 24 ff.; Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 52). Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist hierbei, dass das UN zielgerichtete Anstrengungen unternommen hat, um Einnahmen zu erzielen (vgl. Baumann, H. 2015, S. 121 (dortige Rn. 78)); Winzker, F. 2016a, Rn. 58) und die Leistung des UN im Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht (vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer 2015a, § 277, Rn. 28; IDW 2015, S. 671). Da das Merkmal des "typischen Leistungsangebots"...

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