Rz. 5
Die Abs. 1–3 sind durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992[1] neu gefasst worden. Das Nachschaurecht in Abs. 1 wurde in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen gegenständlich auf Grundstücke und Räume (früher waren auch Schiffe und sonstige Fahrzeuge vom Nachschaurecht nach Abs. 1 erfasst), zum anderen sachlich auf Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben.[2]
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