Rz. 5

Die Abs. 1–3 sind durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992[1] neu gefasst worden. Das Nachschaurecht in Abs. 1 wurde in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen gegenständlich auf Grundstücke und Räume (früher waren auch Schiffe und sonstige Fahrzeuge vom Nachschaurecht nach Abs. 1 erfasst), zum anderen sachlich auf Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben.[2]

[1] BGBl I 1992, 2150, 2204.
[2] Früher erstreckte sich das Betretungsrecht auch auf Wohnräume; vgl. Dißars/Dißars, ZfZ 1996, 130, 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge