Rz. 32

Für die festgestellte Fehlmenge muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO erhoben werden. Dies geschieht durch Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldung[1], durch Änderung der Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsfestsetzung[2] oder gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO durch einen auf die Fehlmenge bezogenen Steuerbescheid.

 

Rz. 33

Ein Steuerbescheid, der die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme gem. § 161 AO umsetzt, ist grds. kein Bescheid aufgrund einer Außenprüfung, der die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO auslöst. Die vorgeschriebene Bestandsaufnahme wird vom Stpfl. selbst – allenfalls unter Beteiligung des HZA – als eine von ihm zu erfüllende Verpflichtung durchgeführt. Auch die amtlich durchgeführte Bestandsaufnahme ist keine vom HZA durchgeführte Außenprüfung zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. i. S. d. §§ 193ff. AO, sondern die mengenmäßige Überwachung von verbrauchstpfl. Waren in der Form einer Nachschau i. S. v. § 210 AO.[3]

 

Rz. 34

Wird von einer Maßnahme der Nachschau gem. § 210 Abs. 4 AO zur Außenprüfung übergegangen und werden Feststellungen, die für die Besteuerung erheblich sein können, im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt, so greift für den daraufhin erlassenen Steuerbescheid die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO ein.

 

Rz. 35

Wird das Entstehen einer Verbrauchsteuer für eine bei einer Bestandsaufnahme festgestellte Fehlmenge ganz oder teilweise verneint, so kann ein Bescheid darüber erteilt werden, der als Freistellungsbescheid i. S. v. § 155 Abs. 1 S. 3 AO anzusehen ist.[4] Seine Korrektur erfolgt nach Maßgabe der für Steuerbescheide geltenden Vorschriften, insbesondere § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO. §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO sind nicht anwendbar.

 

Rz. 36

Bestandsaufnahme und Fehlmengenermittlung sind keine Verwaltungsakte, selbst wenn das Ergebnis dem Stpfl. mitgeteilt wird. Die Anordnung der Bestandsaufnahme ist dagegen ein Verwaltungsakt, gegen den gem. § 347 AO Einspruch eingelegt werden kann. Die Feststellung einer gesetzlich vorgesehenen Schwundmenge[5] ist ebenfalls ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt.

[3] BFH v. 25.4.1985, IV R 10/85, BStBl II 1985, 702; FG Hamburg v. 20.12.1983, IV 93/82 N, EFG 1984, 388, 390; a. A. FG Münster v. 13.9.1979, IV 232/78 Z, EFG 1980, 147.
[5] S. Rz. 23.

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