Rz. 16

Die Bestandsaufnahme muss vorgeschrieben oder amtlich durchgeführt worden sein. § 161 AO ist selbst keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Bestandsaufnahmeprüfungen. Die Ermächtigung muss sich aus einer verbrauchsteuerrechtlichen Spezialnorm ergeben.[1] Die Spezialnormen finden sich in den Durchführungsverordnungen der Verbrauchsteuergesetze. Danach ist einmal im Kj. bzw. auf besondere Anordnung des zuständigen HZA der Bestand der steuerpflichtigen Waren aufzunehmen und der Finanzbehörde anzumelden.[2]

 

Rz. 17

Der Unterschied zwischen den in diesen Vorschriften vorgesehenen "vorgeschriebenen" und "amtlich durchgeführten" Bestandsaufnahmen besteht darin, dass die Hersteller, die Lagerinhaber sowie die Verwender und auf Anordnung die Einführer[3] von Waren einerseits verpflichtet sind, jährlich den Bestand an verbrauchstpfl. Waren zu ermitteln, und dass andererseits die überwachenden HZÄ berechtigt sind, die Bestandsaufnahme auch selbst amtlich durchzuführen. In beiden Fällen geht es der Sache nach um die mengenmäßige Überwachung von verbrauchstpfl. Waren[4], und zwar bei der amtlichen Bestandsaufnahme um eine besonders ausgestaltete Nachschau i. S. v. § 210 AO. Die Feststellung einer Fehlmenge anlässlich einer allgemeinen Steueraufsichtsprüfung oder einer Außenprüfung genügt nicht. Eine Steueraufsichtsmaßnahme oder eine Außenprüfung kann aber zeitlich mit einer Bestandsaufnahme zusammenfallen oder mit dieser verbunden werden.[5] Eine auf einer Verfügung des HZA beruhende, auf § 203 AO gestützte betriebliche Bestandsaufnahme ist weder eine vorgeschriebene noch eine amtlich durchgeführte Bestandsaufnahme i. S. d. § 161 AO.[6]

[2] § 11 Abs. 1 und 3 BierStV; § 14 Abs. 1 und 3 BrStV; § 11 Abs. 1 und 3 KaffeeStV; §§ 15 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 4 und 5 EnergieStV; § 11 Abs. 1 und 3 SchaumwZwStV; § 12 Abs. 1 und 3 TabakStV.
[5] FG Hamburg v. 20.12.1983, IV 93/82 N, ZfZ 1984, 305, 306.

3.1.3.1 Vorgeschriebene Bestandsaufnahme

 

Rz. 18

Eine Bestandsaufnahme ist vorgeschrieben, wenn sie sich aus einer verbrauchsteuerrechtlichen Spezialnorm ergibt.[1] Die jeweiligen Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen verpflichten den Stpfl., einmal im Kj. den Bestand der steuerpflichtigen Ware aufzunehmen und nach amtlich vorgeschriebenem Muster anzumelden.[2] Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist grds. dem HZA mindestens drei Wochen vorher anzuzeigen. In Ausnahmefällen können die HZÄ auf die Anzeige verzichten. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Eine vorgeschriebene Bestandsaufnahme liegt auch dann vor, wenn sie auf jeweilige Anordnung der Dienststelle des zuständigen HZA vorgenommen wird.[3]

3.1.3.2 Amtlich durchgeführte Bestandsaufnahme

 

Rz. 19

Die Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen enthalten auch Rechtsgrundlagen, um außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Bestandsaufnahmen die Bestände an verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf Anordnung amtlich festzustellen.[1]

Die amtliche Bestandsfeststellung ist eine vom HZA nach Ermessen anzuordnende Maßnahme der Steueraufsicht.[2] Die Durchführung ist durch bes. Dienstanweisung geregelt.[3]

[1] § 11 Abs. 3 BierStV; § 14 Abs. 3 BrStV; § 11 Abs. 3 KaffeeStV; §§ 15 Abs. 5, 19 Abs. 5 EnergieStV; § 11 Abs. 3 SchaumwZwStV; § 12 Abs. 3 TabStV.
[3] Vgl. VSF V 5275 Abs. 3 und 5.

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