Rz. 18

Eine Bestandsaufnahme ist vorgeschrieben, wenn sie sich aus einer verbrauchsteuerrechtlichen Spezialnorm ergibt.[1] Die jeweiligen Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen verpflichten den Stpfl., einmal im Kj. den Bestand der steuerpflichtigen Ware aufzunehmen und nach amtlich vorgeschriebenem Muster anzumelden.[2] Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist grds. dem HZA mindestens drei Wochen vorher anzuzeigen. In Ausnahmefällen können die HZÄ auf die Anzeige verzichten. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Eine vorgeschriebene Bestandsaufnahme liegt auch dann vor, wenn sie auf jeweilige Anordnung der Dienststelle des zuständigen HZA vorgenommen wird.[3]

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