Rz. 32

Gem. § 116 Abs. 1 AO haben die Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen. Dieses teilt die Tatsachen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden mit. Da die Informationen auch die von den Finanzbehörden der Zollverwaltung verwalteten Steuern (z. B. Zölle, Verbrauchsteuern, EUSt) betreffen können, hat das BZSt in Nr. 28a die Zuständigkeit für die Weiterleitung der ihr mitgeteilten Tatsachen an die zuständigen Zollbehörden erhalten.

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