Rz. 6

Die Zielsetzung der Steueraufsicht liegt in der Sicherung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern, wie sie in § 85 und § 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG festgeschrieben ist, und in der Sicherung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich oder nationalrechtlich geregelten Verbote und Beschränkungen, § 1 Abs. 3 ZollVG.[1]

Die Steueraufsicht wird unabhängig von dem Besteuerungsverfahren und von einer Außenprüfung durchgeführt. Anders als diese Verfahren, kann die Steueraufsicht jederzeit unangekündigt durchgeführt werden. Nach § 210 Abs. 4 AO kann ohne vorherige Prüfungsanordnung[2] zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn hierzu Anlass besteht. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.[3]

 

Rz. 7

Die Befugnisse der Finanzbehörden bei der Durchführung der Steueraufsicht erstrecken sich nicht nur auf besteuerungserhebliche Sachverhalte, sondern auch auf die präventive und laufende Überwachung von Verboten und Beschränkungen; vgl. § 209 AO Rz. 14ff. Zur Durchführung der steueraufsichtsrechtlichen Maßnahmen enthält § 210 AO die Rechtsgrundlagen; zum Verhältnis zu Rechtsgrundlagen in anderen Gesetzen s. Rz. 8ff.. § 210 Abs. 1 AO ermächtigt zum Betreten von geschäftlich genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen, während der Geschäfts- und Arbeitszeit, um Prüfungen vorzunehmen oder besteuerungsrelevante Feststellungen zu treffen (Nachschau). Bei Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit regelt Abs. 2 das Nachschaurecht ohne zeitliche Einschränkungen und erweitert die Befugnisse um das Durchsuchungsrecht von Wohn- und Geschäftsräumen (Verdachtsnachschau). Abs. 3 befugt zum Anhalten und Kontrollieren von Schiffen und anderen Fahrzeugen.

Die weitgehenden Befugnisse der Finanzbehörden im Rahmen der Steueraufsicht finden ihre Rechtfertigung in den besonderen rechtlichen Gestaltungen bei Verbrauchsteuern, die im Wesen, im Anknüpfungspunkt und in der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Steuern begründet sind und eine präventive und laufende Überwachung erfordern; vgl. dazu Vor §§ 209–217 AO Rz. 5.

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