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§ 27 Abs. 2 MinöStG und § 44 Abs. 2 BranntwMonG enthalten eigene Rechtsgrundlagen für die Bestellung einer Hilfsperson und gehen als speziellere Gesetze dem § 217 AO vor. § 27 MinöStG setzt für die Bestellung einer Steuerhilfsperson einen Antrag des Stpfl. voraus. Das Hauptzollamt kann auf der Rechtsgrundlage des § 217 AO auch ohne Antrag des Stpfl. eine Steuerhilfsperson bestellen.

§ 44 Abs. 2 BranntwMonG erweitert den Aufgabenkreis der Steuerhilfsperson auf die Feststellung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen.

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