Rz. 9
[Autor/Stand] Unter die Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben iS des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG iVm. Art. 5 Nr. 20, 21 UZK (früher Art. 4 Nr. 10 ZK) fallen Abgaben, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren zu entrichten sind[2], sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern (zB Mineralöl, Tabak und Bier, wegen der Einzelheiten s. § 370 Rdnr. 109 f., 119 und § 373 Rdnr. 15).
Rz. 10
[Autor/Stand] Durch Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die die Ausfuhr betreffen, kann eine Zollschuld entstehen (meist durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, Art. 79 Abs. 1 UZK; Art. 203 ZK), wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelt, etwa bei der Ausfuhr von Versandgut, von Veredelungserzeugnissen, von Waren aus einem Zolllager. Nicht-Unionswaren unterliegen der zollamtlichen Überwachung ab dem Verbringen über die Zollgrenze der EU (vgl. Art. 134 Abs. 1 UZK) bis zu ihrer Gestellung bei der zuständigen Zollstelle (vgl. Art. 135 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 UZK)[4]. Das betrifft dann aber Einfuhrabgaben – eine Gefährdung von Ausfuhrabgaben (vgl. Art. 5 Nr. 21 UZK) ist nicht möglich, da es zzt. in der EU keine Ausfuhrzölle gibt[5]. Die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs ist zwar gem. Art. 226-236 UZK auch ein Zollverfahren, jedoch können durch Zuwiderhandlungen in diesem Verfahren weder Einfuhr- noch Ausfuhrabgaben gefährdet werden, sodass ein tatbestandsmäßiges Verhalten iS von § 382 AO zumindest zweifelhaft erscheint[6].
Rz. 11
[Autor/Stand] Die zollamtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs dient darüber hinaus der Einhaltung von Warenverkehrsverboten bzw. -beschränkungen (vgl. Art. 5 Nr. 27 UZK), wie sie sich etwa im Außenwirtschaftsgesetz finden. Die Mitwirkung der Zollverwaltung bei dieser Überwachung sowohl nationaler als auch unionsrechtlich begründeter Verbote und Beschränkungen ist in § 1 Abs. 3 ZollVG festgelegt. Die Befugnis gilt für den Warenverkehr über die Unionsgrenze und über die Binnengrenze. Entsprechende Zuwiderhandlungen werden nach §§ 372, 373 AO geahndet (s. die Erl. zu diesen Vorschriften).
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