Rz. 4

[Autor/Stand] Entsprechend den Gefährdungstatbeständen der §§ 379381 AO stellt § 382 AO eine gegenüber den Verletzungstatbeständen der §§ 370 und 378 AO subsidiär geltende Bußgeldnorm dar, die bestimmte Vorbereitungs- und Gefährdungshandlungen erfasst, die noch nicht zu einer (versuchten) Verkürzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geführt haben.

Wie bereits der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Verbrauchsteuergefährdung (s. § 381 Rdnr. 4) schützt auch § 382 AO den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[2] bereits im Vorbereitungsstadium und sanktioniert Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf das Abgabenaufkommen als besonders gefährlich erscheinen[3]. Sie dient der Sicherung der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der EU sowie über die Freizonengrenzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG). § 382 AO ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, dh. durch das Gesetz wird unwiderlegbar vermutet, dass die Vornahme bestimmter Handlungen für das geschützte Rechtsgut gefährlich ist[4]. Eine solche abstrakte Gefährdung ist bereits anzunehmen, weil generell durch die Verletzung der in den Verweisungskatalogen der § 31 ZollVG, § 30 ZollV enthaltenen Gebote oder Verbote auch Einfuhrabgaben gefährdet werden können.

Der Eintritt einer Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gehört daher – anders als bei § 379 Abs. 1 AO (s. § 379 Rdnr. 88 ff.) – nicht zum Tatbestand der Bußgeldvorschrift und braucht vom Gericht auch nicht festgestellt zu werden[5]. Kann jedoch im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass die Pflichtverletzung für Einfuhrabgaben ungefährlich ist, kann gem. § 47 OWiG von einer Ahndung der Tat nach § 382 AO abgesehen werden (s. Rdnr. 44).

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[2] So etwa auch Webel in Schwarz/Pahlke, Rdnr. 2; Meyer in Beermann/Gosch, Rdnr. 2.
[3] Vgl. Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, E III Rdnr. 224.
[4] Ebenso Rüping in HHSp., Rdnr. 4; Webel in Schwarz/Pahlke, Rdnr. 1.
[5] Ebenso Rüping in HHSp., Rdnr. 7; Jäger/Ebner in JJR8, Rdnr. 4; Webel in Schwarz/Pahlke, Rdnr. 1.

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