Rz. 5

[Autor/Stand] § 382 AO ist insoweit ein Blankettgesetz (s. zum Begriff § 370 Rdnr. 22 f.; § 377 Rdnr. 18; § 381 Rdnr. 5), als sich das für die Verhängung eines Bußgelds erhebliche Verhalten nicht aus der Vorschrift selbst, sondern aus den den Bußgeldtatbestand ausfüllenden nationalen und unionsweiten Zollvorschriften sowie aus den aufgrund § 382 Abs. 4 AO erlassenen Rechtsverordnungen des BMF mit den in ihnen genannten Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt (s. Rdnr. 7 f.).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Ebenso wie bei § 381 AO (s. § 381 Rdnr. 13 ff.) kann eine Zuwiderhandlung gegen Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nach § 382 AO nur mit Geldbuße geahndet werden, wenn in diesen Gesetzen und Verordnungen wegen des verletzten Tatbestandes eine Rückverweisung auf die in § 382 Abs. 1 Nr. 1–3 AO genannten Tatalternativen enthalten ist. Diese Technik der Rückverweisung bildet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Bußgeldtatbestand (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG)[3]. Das Verbot oder Gebot, dessen Verletzung nach § 382 Abs. 1 AO mit Bußgeld geahndet werden soll, muss sich unmittelbar aus dem Gesetz oder der Rechtsverordnung ergeben. Eine Zuwiderhandlung gegen Verwaltungsvorschriften und -verfügungen der Zollbehörden genügt nicht[4].

Das deutsche Zollrecht enthält abschließende Verweisungskataloge in § 31 ZollVG und § 30 ZollV (s. im Anhang unter Rdnr. 58). Zuwiderhandlungen gegen andere als die darin aufgezählten Vorschriften können nicht nach § 382 AO geahndet werden[5].

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[3] Ebenso Traut in Flore/Tsambikakis2, Rdnr. 10; Webel in Schwarz/Pahlke, Rdnr. 5 sowie nun auch Jäger/Ebner in JJR8, Rdnr. 18; aA Voß, BB 1996, 1695 (1697).
[4] Jäger in Klein13, Rdnr. 7; Jäger/Ebner in JJR8, Rdnr. 10; Webel in Schwarz/Pahlke, Rdnr. 3; vgl. auch OLG Bremen v. 25.1.1961 – Ss 117/60, ZfZ 1961, 124 zu einem behördlich verfügten Aufenthaltsverbot aufgrund des früheren § 64 Abs. 2 ZollG.

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