Rz. 43

[Autor/Stand] Die zu verhängende Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Einfuhrabgabengefährdung mindestens 5 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG iVm. § 377 Abs. 2 AO) und höchstens 5 000 Euro (§ 382 Abs. 3 AO), bei fahrlässiger Begehung höchstens 2 500 Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG, näher dazu § 377 Rdnr. 86).

Zur Bemessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) s. § 377 Rdnr. 87, zur Gewinnabschöpfung (§ 17 Abs. 4 OWiG) s. § 377 Rdnr. 90 ff.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Die Möglichkeit einer Selbstanzeige ist in § 382 AO – wie in den übrigen Gefährdungstatbeständen – nicht vorgesehen. Hierzu wie auch zur fehlenden Sperrwirkung einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO und der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens eingehend § 379 Rdnr. 201; § 380 Rdnr. 54 ff. jeweils mwN sowie § 381 Rdnr. 38.

Unabhängig davon kann von einer Verfolgung der Eingangsabgabengefährdung nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 47 OWiG abgesehen bzw. das Verfahren eingestellt werden, wenn eine Gefährdung der Einfuhrabgaben ausgeschlossen ist (s. Rdnr. 4) oder durch nachträgliche Wiedergutmachung kompensiert wird[3]. Bei erstmaligen oder sonstigen geringfügigen Zuwiderhandlungen kann auch ein Verwarnungsgeld von 5–35 Euro (§ 56 OWiG) genügen.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Aufgrund des sog. Schmuggelprivilegs nach § 32 Abs. 1 ZollVG (vormals § 80 ZollG) kann ein Verfahrenshindernis für leichtere Steuervergehen und Steuerordnungswidrigkeiten begründet sein (s. Anhang Zollzuschlag unter Rdnr. 59 ff.).

 

Rz. 46– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[3] Vgl. auch Rüping in HHSp., Rdnr. 43.
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018

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