Rz. 37

[Autor/Stand] Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Verbrauchsteuergefährdung mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) und höchstens 5.000 EUR (§ 381 Abs. 2 AO), bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG; s. näher dazu § 377 Rz. 86). Zur Bemessung der Geldbuße anhand der Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit, der Schwere des Tatvorwurfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 17 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) s. § 380 Rz. 52.1 sowie allgemein § 377 Rz. 87 ff. Maßgeblich im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern werden hierbei vor allem ein eventuelles früheres Fehlverhalten und die Beweggründe des Täters sein[2]. Zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) s. § 380 Rz. 53 f. und allgemein § 377 Rz. 90 ff.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO entfaltet gegenüber den subsidiären Steuergefährdungstatbeständen grds. keine Sperrwirkung (s. § 378 Rz. 128; § 379 Rz. 680 ff. sowie § 380 Rz. 54.1 ff.). Die Möglichkeit einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige ist in § 381 AO – wie bei den übrigen Gefährdungstatbeständen – nicht vorgesehen. Trotz erstatteter Selbstanzeige hinsichtlich eines Verkürzungsdelikts kann daher das lediglich das Vorbereitungsstadium zur Steuerverkürzung bildende Gefährdungsdelikt des § 381 AO (s. dazu Rz. 4) geahndet werden[4].

Dennoch ist das Nachtatverhalten im Sinne einer Selbstkorrektur des bisherigen ordnungswidrigen Verhaltens (z.B. Nachholung von Anmeldungen, Erklärungen, Nachentrichtung entstandener Verbrauchsteuern) und die zukünftig gewährleistete Steueraufsicht und Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens (s. Rz. 4) ein zu berücksichtigender wesentlicher Umstand bei der Frage, ob von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG abgesehen werden kann.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Bei einem erstmaligen Verstoß eines Betriebsinhabers, der mit den verbrauchsteuerlichen Pflichten im Rahmen der besonderen Steueraufsicht (noch) nicht vertraut ist, wird angesichts der Unübersichtlichkeit der Verbrauchsteuervorschriften mit zahlreichen Verweisungsketten[6] (s. die Beispiele Rz. 26) zunächst eine Ahndung mittels einer Verwarnung (§§ 56 ff. OWiG) in Betracht kommen, um den Stpfl. zum vorschriftsmäßigen Verhalten anzuhalten[7]. Bei wiederholten Verstößen dürfte sich jedoch jedenfalls der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens, wenn nicht gar eine vorsätzliche Missachtung der Verbrauchsteuervorschriften rechtfertigen lassen (s. Rz. 36).

Ein Absehen von der Verfolgung ist auch nach der Neuregelung des § 32 ZollVG im Rahmen des § 381 AO ausgeschlossen[8]. Verbrauchsteuerrechtliche Zuwiderhandlungen bei der Einfuhr unterfallen der Spezialvorschrift des § 382 AO (vgl. § 382 Abs. 2 AO; s. Rz. 11); in diesem Zusammenhang findet dann § 32 ZollVG direkte Anwendung (ausführlicher s. § 382 Rz. 63 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. allg. Gürtler in Göhler18, § 17 OWiG Rz. 21.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[4] A.A. Kohlmann, Wpg 1982, 70.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[6] Vgl. auch Bülte in HHSp., § 381 AO Rz. 57.
[7] So auch Webel in Schwarz/Pahlke, § 381 AO Rz. 21; Bülte in HHSp., § 381 AO Rz. 57.
[8] OLG Bremen v. 5.8.1964 – Ss 74/64, ZfZ 1964, 380 (382); Roth in Rolletschke/Kemper, § 381 AO Rz. 25a; Webel in Schwarz/Pahlke, § 381 AO Rz. 20.

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