Rz. 40
[Autor/Stand] Werden durch dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Verletzungstatbestände des § 381 AO verwirklicht, so liegt nur eine Tat der Verbrauchsteuergefährdung vor[2] (s. auch § 377 Rz. 147; § 379 Rz. 711).
Die Zusammenfassung mehrerer Verstöße bei vorsätzlichem Handeln zu einer fortgesetzten Tat bzw. bei leichtfertigem Handeln zu einer Dauerordnungswidrigkeit ist aufgrund der geänderten Rspr. nicht mehr möglich (s. § 370 Rz. 863 f.; § 379 Rz. 700).
Rz. 41
[Autor/Stand] Die Verbrauchsteuergefährdung ist gegenüber den Verkürzungstatbeständen des § 370 AO (aufgrund allgemeiner Konkurrenzregeln) und des § 378 AO (aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel in § 381 Abs. 2 AO) subsidiär (s. dazu § 378 Rz. 164). Gemäß § 21 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO tritt § 381 AO auch gegenüber der Steuerstraftat des qualifizierten Schmuggels (§ 373 AO) zurück[4].
Hingegen verdrängt § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Bereich der Verbrauchsteuern die (allgemeine) Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (s. Rz. 25)[5].
Rz. 42
[Autor/Stand] Eine Ordnungswidrigkeit eigener Art mit verbrauchsteuerrechtlichem Hintergrund enthält § 37 TabStG. Danach wird der vorsätzliche oder fahrlässige Erwerb unversteuerter Zigaretten bis zu 1.000 Stück ausschließlich als Ordnungswidrigkeit geahndet (s. dazu näher § 377 Rz. 275 ff.).
Rz. 43
[Autor/Stand] Soweit Verbrauchsteuern als Eingangsabgaben anzusehen sind (Einfuhrtatbestände der Verbrauchsteuergesetze, s. Rz. 11), ist § 382 AO vorrangige Sondervorschrift gegenüber § 381 AO (§ 382 Abs. 2 AO; s. dazu § 382 Rz. 51). Dieses besondere Konkurrenzverhältnis führt wegen der unterschiedlichen subjektiven Anforderungen zu Ungereimtheiten.
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