Rz. 33
[Autor/Stand] Der Verletzungstatbestand des Verbrauchs unversteuerter Waren in Freihäfen ist aufgrund des gemeinschaftsweit harmonisierten Verbrauchsteuer- und Zollrechts mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes (s. Rz. 8) seit dem 1.1.1993 überholt. Sämtliche neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO, so dass die Vorschrift ins Leere läuft[2]. Seit 1993 ist keine Sonderregelung mehr für Freihäfen erforderlich. Diese sind nunmehr Freizonen i.S.d. Art. 243 UZK (entspricht Art. 166 ZK a.F.), für die hinsichtlich der Verbrauchsteuern – anders als bei der Umsatzsteuer (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) – keine Besonderheiten gegenüber dem übrigen Erhebungsgebiet gelten[3] (vgl. § 1 Satz 2 BierStG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AlkStG, § 1 Satz 2 TabStG, § 1 Satz 2 KaffeeStG, § 1 Satz 2 SchaumwZwStG).
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