Rz. 51

[Autor/Stand] § 382 Abs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass die Gefährdung von Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben anzusehen sind (Einfuhrtatbestände der Verbrauchsteuergesetze; s. § 381 Rdnr. 11), nach § 382 AO zu ahnden ist. Insoweit ist die Gefährdung von Ein- und Ausfuhrabgaben gem. § 382 Abs. 1 AO Spezialvorschrift gegenüber der Gefährdung von Verbrauchsteuern nach § 381 AO[2]. Das gilt aber nur, soweit die Vorschriften betr. Zölle für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten und in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen keine Sonderregelungen enthalten sind[3]. Verweisungen auf die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften finden sich für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland unmittelbar in das inländische Steuergebiet verbracht werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone/einem Freilager des Steuergebiets befinden (zB § 22 Abs. 3 AlkStG[4], § 18 Abs. 2, 3 BierStG, § 147 Abs. 3 BranntwMonG[5], § 13 Abs. 1 KaffeeStG, § 19b Abs. 2, 3 EnergieStG, § 18 Abs. 2, 3 SchaumwZwStG und § 21 Abs. 3 TabStG).

Für die Einfuhrumsatzsteuer verweist § 21 Abs. 2 UStG auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle mit den dort aufgeführten Ausnahmen[6].

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[2] Vgl. Begr. in BT-Drucks. V/1812, S. 28.
[3] Jäger in Klein13, Rdnr. 18; Meyer in Beermann/Gosch, Rdnr. 5.
[4] Alkoholsteuerges. v. 21.6.2013, BGBl. I 2013, 1650 (1651), in Kraft ab 1.1.2018.
[5] Außerkraftgetreten zum 31.12.2017, vgl. Art. 1 Nr. 10 Branntweinmonopolabschaffungsges. v. 21.6.2013, BGBl. I 2013, 1650.
[6] Dazu Weymüller in Rüsken, Zollrecht, § 21 UStG Rdnr. 20 ff.

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