Rz. 700

[Autor/Stand] Die Zusammenfassung wiederholter vorsätzlicher Verstöße gegen § 379 AO zu einer fortgesetzten, einheitlichen Tat ist nach Aufgabe dieser Rechtsfigur[2] (s. § 370 Rz. 874 ff. m.w.N.) auch für die der Steuerhinterziehung vorgelagerten Steuergefährdungshandlungen nicht mehr möglich. Aufgrund der gewandelten Rspr. muss auch die Rechtsfigur der fahrlässigen Dauerordnungswidrigkeit für den Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten aufgegeben werden. In diesen Fällen wird nunmehr regelmäßig Tatmehrheit (s. dazu § 377 Rz. 145 ff.) vorliegen.

Hingegen machen mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Buchführung insgesamt unordentlich, so dass sie eine Bewertungseinheit bilden und insgesamt als einheitliche Tat anzusehen sind[3].

 

Rz. 701

[Autor/Stand] Bei der Verwirklichung mehrerer Tatalternativen des § 379 AO ist differenzierend zu betrachten:

 

Rz. 702

[Autor/Stand] Hingegen ändert die nachfolgende Verwendung eines falschen Belegs bzw. das Nichtbuchen des Geschäftsvorfalls nichts an dem bereits mit der Belegherstellung bzw. der unterlassenen Aufzeichnung eingetretenen Gefährdungserfolg und an dem damit erfüllten Ordnungswidrigkeitentatbestand. Die im Ergebnis doppelte Gefährdung spricht angesichts des Charakters der Vorschrift dafür, dass beide Tathandlungen ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit stehen[7].

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[2] Dazu BGH v. 3.5.1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138 = wistra 1994, 185; für den Bereich der Steuerhinterziehung BGH v. 20.6.1994 – 5 StR 595/93, BGHSt 40, 195 = UR 1995, 278 = MDR 1994, 1136 = wistra 1994, 266.
[3] Vgl. BGH v. 18.1.1995 – 2 StR 693/94, wistra 1995, 146 zu § 283 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 StGB.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[5] Vgl. Bülte in HHSp., § 379 AO Rz. 153; allg. dazu Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder30, § 52 StGB Rz. 27; für den vergleichbaren Fall bei § 267 StGB BGH v. 28.4.1955 – 3 StR 75/55, GA 55, 245; Fischer68, § 267 StGB Rz. 58 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[7] So auch Jäger in JJR8, § 379 AO Rz. 128; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 379 AO Rz. 76.

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