Rz. 700
[Autor/Stand] Die Zusammenfassung wiederholter vorsätzlicher Verstöße gegen § 379 AO zu einer fortgesetzten, einheitlichen Tat ist nach Aufgabe dieser Rechtsfigur[2] (s. § 370 Rz. 874 ff. m.w.N.) auch für die der Steuerhinterziehung vorgelagerten Steuergefährdungshandlungen nicht mehr möglich. Aufgrund der gewandelten Rspr. muss auch die Rechtsfigur der fahrlässigen Dauerordnungswidrigkeit für den Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten aufgegeben werden. In diesen Fällen wird nunmehr regelmäßig Tatmehrheit (s. dazu § 377 Rz. 145 ff.) vorliegen.
Hingegen machen mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Buchführung insgesamt unordentlich, so dass sie eine Bewertungseinheit bilden und insgesamt als einheitliche Tat anzusehen sind[3].
Rz. 701
[Autor/Stand] Bei der Verwirklichung mehrerer Tatalternativen des § 379 AO ist differenzierend zu betrachten:
- Tatmehrheit besteht jedenfalls zwischen den unterschiedlichen Begehungsweisen des § 379 Abs. 1 AO einerseits und § 379 Abs. 2 und 3 AO andererseits.
Werden jedoch verschiedene Tatalternativen nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 AO begangen und stellt die erste Tatbestandsverwirklichung quasi ein Durchgangsstadium hin zur zweiten Handlung dar, ließe sich durchaus nur ein Gesetzesverstoß gegen § 379 AO und damit tateinheitliches Handeln annehmen[5].
Beispiel
Der Stpfl. lässt sich einen unrichtigen Beleg ausstellen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und verwendet ihn später für eine Falschbuchung (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO).
Entsprechend könnte bei einer Tatbestandsverwirklichung sowohl nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO als auch nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verfahren werden.
Beispiel
Der Stpfl. zeichnet eine Warenlieferung nicht auf (§ 379 Abs. 2 Nr. 1a AO) und bucht den Warenausgang auch nicht (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO).
Rz. 702
[Autor/Stand] Hingegen ändert die nachfolgende Verwendung eines falschen Belegs bzw. das Nichtbuchen des Geschäftsvorfalls nichts an dem bereits mit der Belegherstellung bzw. der unterlassenen Aufzeichnung eingetretenen Gefährdungserfolg und an dem damit erfüllten Ordnungswidrigkeitentatbestand. Die im Ergebnis doppelte Gefährdung spricht angesichts des Charakters der Vorschrift dafür, dass beide Tathandlungen ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit stehen[7].
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