Rz. 164
[Autor/Stand] Die Gefährdungsdelikte der §§ 379–382 AO stehen zu § 378 AO in Gesetzeskonkurrenz[2]. Auch ohne die ausdrückliche Regelung in den § 379 Abs. 4, § 380 Abs. 2, § 381 Abs. 2, § 382 Abs. 3 AO wäre nach der allgemeinen Regel, dass Gefährdungsdelikte gegenüber einem Verletzungstatbestand subsidiär sind, die Tat nur nach § 378 AO zu ahnden, wenn im Einzelfall über die Steuergefährdung hinaus eine Steuerverkürzung eintritt. § 382 AO findet aber auch bei vollendeter Steuerverkürzung Anwendung, wenn der Täter nicht leichtfertig, sondern schlicht fahrlässig gehandelt hat[3].
Rz. 165
[Autor/Stand] Ist eine wirksame Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO erstattet, so ist ein Rückgriff auf die gleichzeitig verwirklichten Gefährdungstatbestände der §§ 379, 381, 382 AO ausgeschlossen (streitig; s. im Einzelnen § 379 Rz. 680 f.)[5]; etwas anderes gilt für den selbständigen Tatbestand der Gefährdung von Abzugsteuern des § 380 AO (s. § 380 Rz. 54 f.[6]).
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