Rz. 711
[Autor/Stand] Im Falle der Tateinheit (§ 19 OWiG) von mehreren Verstößen gegen Bußgeldvorschriften durch dieselbe Handlung wird grundsätzlich nur eine Geldbuße festgesetzt, die der Vorschrift zu entnehmen ist, die abstrakt die höchste Geldbuße androht[2].
Rz. 712
[Autor/Stand] Ausnahmsweise werden die Gefährdungshandlungen auf der Ebene der Gesetzeskonkurrenz von Spezialvorschriften verdrängt. Dies tritt vor allem ein, weil sich der allgemeine Gefährdungstatbestand nach § 379 AO auf alle Steuern bezieht, während die §§ 380–382 AO nur bestimmte Steuerarten betreffen. Letztere Vorschriften gehen der allgemeineren Norm des § 379 AO vor[4].
Beispiel
Der Stpfl. verletzt nach den Verbrauchsteuergesetzen bestehende Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten. Damit ist sowohl der Tatbestand des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch der des allgemeinen Gefährdungsdelikts nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO erfüllt. In diesem Fall ist nur die Verbrauchsteuergefährdung nach § 381 AO als lex specialis anzuwenden mit der Folge, dass in der Praxis zum Teil nicht unbedeutende Konsequenzen eintreten (dazu § 381 Rz. 4, 11).
Rz. 713
[Autor/Stand] Tatmehrheit (§ 20 OWiG) ist hingegen möglich zwischen verschiedenen rechtlich selbständigen Verstößen gegen § 379 AO einerseits und §§ 378, 380–382 AO andererseits. In diesem Fall werden die Geldbußen gesondert festgesetzt (s. auch § 377 Rz. 149).
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