Rz. 1

[Autor/Stand] Die heutige Fassung der Bußgeldvorschrift geht im Wesentlichen auf die Strafbestimmungen in § 406 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RAO 1956 (entspricht jetzt § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO) und § 413 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (entspricht jetzt § 379 Abs. 2 AO) zurück. Im Zuge der Neuregelung der Gefährdungstatbestände der §§ 379 ff. AO durch das 2. AO-StrafÄndG[2] wurden die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen in § 406 RAO 1968 zusammengefasst und in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt (s. Vor §§ 377–384 Rz. 1 ff. und 12). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber eine eigenständige Selbstanzeigeregelung für diese Bußgeldtatbestände nicht für nötig erachtet[3] (zu dieser Problematik s. Rz. 680 ff.).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Dabei wurde der Tatbestand des § 405 Abs. 1 RAO 1968 durch die objektive Komponente ergänzt, dass die Tathandlung eine Steuerverkürzung ermöglichen muss[5]. Im Hinblick darauf konnten die Anforderungen an die subjektive Tatseite gesenkt werden und es genügt seither Vorsatz oder Leichtfertigkeit.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In § 405 Abs. 2 RAO 1968 war zwar das Merkmal "und dadurch ermöglicht, Steuereinnahmen zu verkürzen" nicht mehr im Tatbestand der Steuergefährdung in der Form des vorhergehenden § 413 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (jetzt § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO) enthalten. Die Errichtung von schwarzen Konten ist jedoch regelmäßig abstrakt geeignet, Steuereinnahmen zu verkürzen[7]. Anders als § 413 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956, der nur leicht fahrlässiges Handeln voraussetzte, erforderte die subjektive Tatseite bei § 405 Abs. 2 RAO 1968 (ebenso wie nunmehr § 379 Abs. 2 AO) Vorsatz oder Leichtfertigkeit.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Mit dem 2. AO-StrafÄndG wurde auch die Strafdrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bis 100.000 DM (vgl. § 406 RAO 1956), da sie sich in der Praxis als erheblich zu hoch erwiesen hatte, erheblich vermindert. Seither kann nur noch eine Geldbuße von höchstens 5.000 EUR[9] (ehemals 10.000 DM) verhängt werden[10].

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Im Vorgriff auf die allgemeine Reform der Abgabenordnung durch die AO 1977 wurde bereits 1972 durch das Außensteuergesetz[12] in § 165d Abs. 3 RAO (heute § 138 Abs. 2 AO) die Pflicht normiert, bestimmte Auslandsbeziehungen mitzuteilen, sowie § 405 Abs. 2 RAO 1968 (heute § 379 Abs. 2 AO) durch eine Nummer ergänzt, nach der die Verletzung dieser Meldepflichten mit Geldbuße geahndet werden kann (s. Rz. 290 ff.).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die AO 1977 enthält sachliche Neuregelungen nur insoweit, als § 379 Abs. 3 AO an die Stelle des § 203 Abs. 2 RAO getreten ist, der bei Verstößen gegen Auflagen im Rahmen der Steueraufsicht die Verhängung von Sicherungsgeldern vorsah. Seither wird die Nichteinhaltung bestimmter Bedingungen als Ordnungswidrigkeit behandelt[14].

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Gefährdung von Eingangsabgaben anderer EU-Mitgliedstaaten wurde ebenfalls mit § 405 Abs. 1 Satz 2 RAO 1968 Gesetz; sie entsprach der Regelung des § 392 Abs. 5 RAO (heute § 370 Abs. 6 Satz 1 AO) bzw. des § 404 Abs. 1 Satz 2 RAO (heute § 378 Abs. 1 Satz 2 AO). Diese Regelung wurde in § 379 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 erweitert um die Gefährdung von Eingangsabgaben, die einem Staat zustehen, der für Waren aus der EU aufgrund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt. Seit 1.1.1993 ist § 379 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO redaktionell an die Neufassung des § 370 AO angepasst und sind darüber hinaus über § 379 Abs. 1 Satz 3 AO[16] von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltete Umsatzsteuern erfasst.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Mit dem StÄndG 2001[18] wurde der Begriff "Eingangsabgaben" ersetzt durch "Einfuhr- und Ausfuhrabgaben", wodurch die längst überfällige Anpassung an die Terminologie des Zollkodex vollzogen wurde.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen[20] wurde § 379 Abs. 1 Satz 1 AO mit Wirkung vom 6.5.2006 ergänzt um eine neue Tatvariante in § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, die entgeltliche Weitergabe von Belegen. Dadurch sollte vor allem die Möglichkeit eröffnet werden, den Internet-Handel mit Belegen (insb. mit Tankquittungen), um angebliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachweisen zu können, zu ahnden[21].

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Durch das JStG 2010[23] wurde zum 14.12.2010 § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO neu eingefügt, um die – neben der Belegausstellung und Belegbuchung – ebenfalls manipulationsanfällige Aufzeichnung von bestimmten Geschäftsvorfällen zu erfassen und um die Einhaltung der für die Prüfungsdienste und deren Kontrollmöglichkeiten wichtigen Dokumentation des Warenausgangs bei Großhändlern (§ 144 AO) stringenter verfolgen zu können[24] (im Einzelnen s. Rz. 330 ff.).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)[26] wurde mit Wirkung zum 30.6.2013 der Begriff "Europäischen Gemeinschaften" in § 379 Abs. 1 AO ersetzt durch "Europäische Union". Mit dieser redaktionellen Änderung spiegelt nunmehr auch der Gesetzestext wider, dass nach Art. 1 EUV[27] die EU als Rechtsnachfolgerin der EG ...

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