Rz. 50
[Autor/Stand] Die in § 379 AO bezeichneten Zuwiderhandlungen lassen sich systematisch dahin gehend unterscheiden, dass in Abs. 1 Steuergefährdungen durch falsche Belege, falsche Buchungen und Verstöße gegen die den Belegen und Buchungen zugrunde liegenden Aufzeichnungssysteme, in den Abs. 2 und 3 Verstöße gegen Mitteilungs-, Dokumentation- bzw. Mitwirkungspflichten im steuerlichen Ermittlungsverfahren mit Bußgeld bedroht werden. Im Einzelnen enthält die Vorschrift 16 Gefährdungshandlungen:
Abs. 1 Satz 1:
- das Ausstellen unrichtiger Belege (Nr. 1; s. Rz. 53 ff.);
- das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt (Nr. 2; s. Rz. 85 ff.);
- die Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Nr. 3; s. Rz. 105 ff.);
- die fehlerhafte Verwendung bzw. die Nichtverwendung eines ordnungsgemäßen elektronischen Aufzeichnungssystems (Nr. 4; grundsätzlich anwendbar seit 1.1.2020[2]; ausnahmsweise anwendbar ab 1.1.2023, sofern Registrierkassen, die den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 26.11.2010[3] entsprechen, aber nicht aufrüstbar sind, nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden[4]; s. Rz. 179 ff.);
- der fehlende oder nicht ausreichende Schutz von elektronischen Aufzeichnungssystemen (Nr. 5; anwendbar grundsätzlich seit 1.1.2020, ausnahmsweise ab 1.1.2023[5]; s. Rz. 210 ff.);
- das verbotswidrige Bewerben oder Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungssysteme oder Sicherheitseinrichtungen (Nr. 6; anwendbar grundsätzlich seit 1.1.2020, ausnahmsweise ab 1.1.2023[6]; s. Rz. 240 ff.);
Abs. 2:
- die Verletzung der Mitteilungspflicht bei bestimmten Auslandsbeziehungen (Nr. 1; s. Rz. 290 ff.);
- die Verletzung der speziellen Aufzeichnungspflicht für den Warenausgang von Großhändlern (Nr. 1a; s. Rz. 330 ff.);
- die Verletzung der Pflichten bei Erhebung und Übermittlung von Daten nach § 117c AO (Nr. 1b; s. Rz. 350 ff.);
- die Verletzung der Pflicht zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach § 138a AO (Nr. 1c; s. Rz. 385 ff.);
- die Verletzung der Pflicht von Finanzinstituten zur Mitteilung von hergestellten oder vermittelten Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (Nr. 1d; s. Rz. 430 ff.);
- die Verletzung der Pflicht einer vollständigen und rechtzeitigen Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nach §§ 138d, 138e, 138h AO durch den Intermediär (Nr. 1e; s. Rz. 455 ff.);
- die Verletzung von Mitteilungspflichten nach §§ 138g, 138h AO durch den Nutzer (Nr. 1f; s. Rz. 490 ff.);
- die Verletzung der Pflicht einer richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Angabe einer verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach § 138k AO durch den Steuerpflichtigen (Nr. 1g; s. Rz. 515 ff.);
- die Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit bzw. der Legitimationsprüfungs- und Dokumentationspflicht (Nr. 2; s. Rz. 535 ff.);
- Abs. 3: das Zuwiderhandeln gegen eine der besonderen Steueraufsicht dienende Auflage (s. Rz. 640 ff.).
Rz. 51
[Autor/Stand] Die Tathandlungen des § 379 Abs. 1 AO müssen die Verkürzung von Steuereinnahmen ermöglichen, d.h. die Vorschrift ist in ihrer Formulierung als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (s. weitergehend Rz. 265 m.w.N.)[8]. Die Absicht des Täters braucht sich auf die Steuerverkürzung nicht zu erstrecken.
Die Gefährdung durch falsche Belege und Aufzeichnungen/Buchungen und nicht ordnungsgemäße elektronische Aufzeichnungssysteme kann sich neben inländischen Steuern auch auf ausländische Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Umsatzsteuern beziehen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden (§ 379 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO; s. Rz. 270 ff.).
Rz. 52
[Autor/Stand] Demgegenüber enthalten § 379 Abs. 2 und 3 AO reine Begehungstatbestände (bzw. Unterlassenstatbestände) mit der Folge, dass sich die Tatbestandserfüllung in dem Pflichtenverstoß erschöpft[10].
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