a) Allgemeines

 

Rz. 350

[Autor/Stand] Der zum 24.12.2013 eingefügte Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO i.V.m. § 117c AO eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, die Verletzung von Pflichten, die zur Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen im Hinblick auf einen Austausch steuerlich relevanter Informationen nach § 117c AO in einer vom BMF mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, mit einer Geldbuße zu ahnden. Die Norm ergänzt die Regelung in § 117c AO, der zeitgleich Eingang ins Gesetz gefunden hat.

 

Rz. 351

[Autor/Stand] § 117c AO Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

  1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
  2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,
  3. die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie
  4. die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.

(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.

(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anhörung der Beteiligten statt.

 

Rz. 352

[Autor/Stand] Die Regelung in § 117c AO knüpft an zwischenstaatliche Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch an, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich erheblicher Daten dienen. Im Fokus steht hierbei die Bekämpfung von Steuerhinterziehungshandlungen im Bereich der Kapitaleinkünfte.

 

Rz. 353

[Autor/Stand] Die maßgeblichen zwischenstaatlichen Regelungen sind neben den DBA nach dem Standard des Art. 26 OECD-MA oder den Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch ("Tax Information Exchange Agreements", TIEA) vor allem das 2013 mit den USA abgeschlossenen sog. FATCA-Abkommen (s. hierzu Rz. 36) und geplante ähnliche völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten.

 

Rz. 354

[Autor/Stand] Um einen verbesserten, schnellen und zunehmend automatisierten Informationsaustausch zu ermöglichen, ist nach § 117c Abs. 2 AO sowie nach § 117c Abs. 4 AO in den Fällen des § 138a Abs. 7 Satz 1–3 AO keine Anhörung der Beteiligten, d.h. der Stpfl., vorgesehen. Flankiert werden die Regelungen durch eine Prüfungsbefugnis des BZSt nach § 117c Abs. 3 AO i.V.m. §§ 193 ff. AO, um bei den nach § 117c AO i.V.m. der Umsetzungsverordnung verpflichteten Finanzinstituten, jedoch nicht bei deren Kunden[6], die Verhältnisse, die für die Erfüllung der Erhebung- und Übermittlungspflichten von Bedeutung sind, prüfen zu können, sowie eine Verwendungsbeschränkung nach § 117c Abs. 4 AO auf den in der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung, deren Umsetzung die Rechtsverordnung nach § 117c Abs. 1 AO dient, festgelegten Zweck.

 

Rz. 355

[Autor/Stand] Um im Einzelfall die Besonderheiten jeder völkerrechtlichen Vereinbarung berücksichtigen zu können, ist das BMF nach § 117c Abs. 1 AO ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die Einzelheiten zu Prüfungs- und Identif...

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