a) Allgemeines

 

Rz. 290

[Autor/Stand] Dieser Tatbestand sichert die Erfüllung der in § 138 Abs. 2 AO aufgezählten Meldepflichten, mit denen die steuerliche Überwachung bei Auslandsbeziehungen erleichtert werden soll. Danach haben im Geltungsbereich der AO wohnhafte bzw. ansässige Stpfl. die FinB von steuerrelevanten Auslandssachverhalten (z.B. Basisgesellschaften in sog. Steueroasen[2]), auf die das AStG Anwendung finden kann, in Kenntnis zu setzen. Diesem Zweck entsprechend geht die Regelung auf den früheren § 165d Abs. 3 RAO[3] zurück, der mit Schaffung des AStG Eingang in die AO gefunden hat (s. bereits Rz. 5).

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und damit auch die Reichweite des Bußgeldtatbestands des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO wurden zum 1.1.2002[5] geändert bzw. erweitert. Weitere Änderungen erfolgten durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 24.6.2017[6] (zu den Änderungen im Einzelnen s. Rz. 295 ff.).

 

Rz. 292

[Autor/Stand] § 138 Abs. 2, 3 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
 

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn

  a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
  b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2 sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und nicht mitteilungspflichtige Veräußerungen im Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 1 außer Betracht zu lassen;
  4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;
  5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Die Mitteilungen haben gegenüber den nach §§ 1820 AO für die jeweils betroffenen Stpfl. zuständigen Finanzämter zu erfolgen, werden von diesen jedoch turnusmäßig an das zuständige BZSt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG) weitergeleitet und dort von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) aufgrund der hierfür bestehenden Befugnisnorm, die entsprechenden Daten zu sammeln und zu speichern (§ 88a AO), gesammelt, ausgewertet und allen[9] FinB des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt (s. § 399 Rz. 866)[10].

b) Täterkreis

 

Rz. 294

[Autor/Stand] § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Sonderdelikt[12]. Die Meldepflichten des § 138 Abs. 2 AO bestehen nur für

  • steuerpflichtige natürliche Personen (§ 33 AO) mit Wohnsitz (§ 8 AO), gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Geltungsbereich der AO;
  • juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören auch Personengesellschaften und Gemeinschaften, deren Beteiligte zur Abgabe von Feststellungserklärungen verpflichtet sind[13];
  • die Personen, denen das Gesetz dieselben Pflichten auferlegt wie dem Stpfl.: gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter i.S.d. § 34 AO, Verfügungsberechtigte i.S.d. § 35 AO sowie di...

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