Rz. 1

[Autor/Stand] Die Verbrauchsteuergefährdung war nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956[2] ursprünglich als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift wurde durch § 407 RAO 1968 i.d.F. des 2. AOStrafÄndG[3] abgelöst; sie stellte seitdem – wie auch andere Tatbestände (s. Vor §§ 377–384a Rz. 3 ff.; § 380 Rz. 1) – bloßes Ordnungsunrecht dar, das nur mit Geldbuße geahndet werden kann. Der objektive Tatbestand des § 407 RAO 1968 wurde gegenüber § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956 nur unwesentlich geändert. Aus im Mineralölsteuergesetz liegenden Gründen wurde er lediglich um die Verletzung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Waren, die verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse enthalten, und über die Verwendung solcher Waren erweitert[4]. Der Regierungsentwurf zu § 407 RAO 1968 sah in Abs. 1 eine dem § 406 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 entsprechende Regelung vor[5]. Dieser Absatz wurde aber mit Rücksicht darauf gestrichen, dass der Tatbestand des § 405 Abs. 1 Nr. 2 RAO 1968 (heute § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO) um das Wort "Betriebsvorgänge" erweitert und damit der Tatbestand des § 406 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (Verstoß gegen die Pflicht zur Aufzeichnung oder Verbuchung von Betriebsvorgängen) bereits von § 405 Abs. 1 Nr. 2 RAO 1956 mit erfasst wurde[6].

Der subjektive Tatbestand wurde gegenüber § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956, der noch leichte Fahrlässigkeit hatte ausreichen lassen, eingeschränkt. Seitdem ist Vorsatz bzw. mindestens leichtfertiges Verhalten erforderlich.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mit der Umgestaltung in eine Ordnungswidrigkeit wurde aus rechtsstaatlichen Gründen[8] ein Rückverweisungsvorbehalt aufgenommen, nach dem Gesetze und Rechtsverordnungen im Verbrauchsteuerrecht auf die Bußgeldvorschrift verweisen müssen[9].

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mit der AO 1977 änderte sich die nunmehr in § 381 AO enthaltene Regelung – auch über die Ersetzung des Begriffs "Tat" durch den der "Handlung"[11] in Abs. 2 hinaus – wiederum nur unwesentlich: In Abs. 1 Nr. 1 wurde die Formulierung "Erklärungs- und Anzeigepflichten" durch das Wort "Pflichten" ersetzt, um den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu verdeutlichen[12]. Hierdurch wurden die Streitfragen bei der Abgrenzung von Erklärungs- und Anzeigepflichten bzw. Buchungs-/Aufzeichnungspflichten und Erklärungspflichten obsolet. Mit der seither geltenden Fassung des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO sind sämtliche Pflichten in den Tatbestand einbezogen.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] I.d.F. des Gesetzes v. 11.5.1956, BGBl. I 1956, 418.
[3] Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes v. 12.8.1968, BGBl. I 1968, 953 (955).
[4] Vgl. Henneberg, BB 1968, 906 (910).
[5] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 28.
[6] Vgl. 2. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des BT, zu Drucks. V/2928, 2.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[8] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 28.
[9] Nur für die vor dem 1.10.1968 erlassenen Verbrauchsteuervorschriften ist eine solche Verweisung nicht nötig (vgl. Art. 97 § 20 EGAO; Art. 12 Abs. 4 des 2. AOStrafÄndG).
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[11] Zur Angleichung an die im OWiG verwendete Sprachregelung, vgl. BT-Drucks. 7/4292, 45.
[12] Vgl. BT-Drucks. 7/4292, 45.

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