Rz. 1

[Autor/Stand] Die Gefährdung von Abzugsteuern war früher in § 413 Abs. 1 Nr. 1a RAO[2] geregelt und als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Durch das 2. AOStrafÄndG[3] wurde die Vorschrift als Ordnungswidrigkeit in § 406 RAO 1968 überführt (s. Vor § 377 Rz. 3). Seither kann – im Gegensatz zur Vorgängerregelung unstreitig – auch die bloße schuldhafte Versäumung eines Zahlungstermins im Abzugsteuerverfahren geahndet werden[4]. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die subjektive Tatseite verschärft, da seitdem nur noch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln mit Geldbuße bedroht ist[5].

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Regelung wurde sodann – von einigen redaktionellen Klarstellungen[7] abgesehen – wörtlich in § 380 AO 1977 übernommen. Durch die Einfügung des Wortes "nicht" in Abs. 1 steht seither fest, dass der Tatbestand nicht nur bei der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Einbehaltung bzw. Abführung erfüllt ist, sondern auch, wenn der Täter überhaupt nicht tätig wird. Das Tatbestandsmerkmal "einzubehalten" ist nicht gestrichen worden, da § 380 AO eine Doppelverpflichtung enthalte, die bereits verletzt sei, wenn nur eine der beiden Verpflichtungen nicht erfüllt werde[8] (s. Rz. 31 ff.).

 

Rz. 2.1

[Autor/Stand] Mittlerweile wurde das Höchstmaß der Geldbuße – auch mit Blick auf die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse – von 10.000 DM auf 50.000 DM[10] bzw. 25.000 EUR[11] angehoben und geht auffallend über den Bußgeldrahmen der §§ 381, 382 AO hinaus[12].

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] I.d.F. des Gesetzes v. 11.5.1956, BGBl. I 1956, 418.
[3] Gesetz v. 12.8.1968, BGBl. I 1968, 953.
[4] Bülte in HHSp., § 380 AO Rz. 1.
[5] Vgl. BT-Drucks. V/1218, 27 f.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[7] Vgl. BT-Drucks. 7/4292, 45; Bülte in HHSp., § 380 AO Rz. 1.
[8] Vgl. BT-Drucks. VI/1982, 197.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[10] Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001, BGBl. I 2001, 2267.
[11] Art. 23 Nr. 18 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz – StEuglG) v. 19.12.2000, BGBl. I 2000, 1790, 1804, geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001, BGBl. I 2001, 2267.
[12] Vgl. zur Begr. BT-Drucks. 14/4658, 10.

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