Rz. 34

[Autor/Stand] Der Täter der Verbrauchsteuergefährdung muss vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben.

Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Täter die die Blankettvorschrift des § 381 Abs. 1 AO ausfüllende verbrauchsteuerliche Bestimmung kennt und ihr bewusst zuwiderhandelt oder wenn der Täter sie zwar nicht kennt, ihr Bestehen aber für möglich hält und es billigend in Kauf nimmt, dass sein Handeln gegen diese Steuerverpflichtung verstößt (zum Begriff des Vorsatzes s. § 377 Rz. 52 f.). Kennt der Täter z.B. eine Erklärungspflicht oder Verkehrsbeschränkung nicht oder irrt er über ihr Bestehen, so entfällt der Vorsatz (zum Irrtum über die das Blankettgesetz ausfüllende Norm s. § 370 Rz. 658 ff. und § 377 Rz. 53). In solchen Fällen wird der Irrtum oder die Unkenntnis aber regelmäßig auf Leichtfertigkeit beruhen, so dass eine Ahndung der Tat als leichtfertige Verbrauchsteuergefährdung in Betracht kommt.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Auch im Rahmen des § 381 AO handelt leichtfertig, wer die Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt, zu der er nach den jeweiligen Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist (s. § 378 Rz. 55 ff.; § 379 Rz. 626). Der Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens trifft denjenigen, der sich über die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen steuerlichen Pflichten nicht in gebührendem Maße unterrichtet. Eine Verletzung dieser berufsbedingten Informationspflicht ist daher grds. leichtfertig[3] (ausführlicher s. § 378 Rz. 65). Bei anderen Personen, die selten mit verbrauchsteuerrechtlichen Angelegenheiten befasst sind, kann demgegenüber der Vorwurf der Leichtfertigkeit im Einzelfall wegen der Unübersichtlichkeit, Unklarheit und nicht selten schwer ersichtlicher Systematik der Verbrauchsteuergesetze entfallen[4].

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Insofern obliegt Personen, die ständig mit Verbrauchsteuern befasst sind (so insbesondere die von der besonderen Steueraufsicht Betroffenen), eine besondere Sorgfalt bei der Ermittlung und Beachtung der einzelnen Pflichten, die ihnen durch das Verbrauchsteuerrecht auferlegt sind. Erst recht belastend wirkt es sich aus, wenn der Stpfl. bspw. anlässlich eines früheren Verfahrens bereits auf die ihn treffenden, ihm aber zunächst unbekannten verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten hingewiesen und diesbezüglich verwarnt wurde. Mag dies im ersten Verfahren noch zu einer milderen Beurteilung seines Verhaltens oder zur Einstellung der Verfahrens (vgl. § 47 OWiG) geführt haben, dürfte dies nunmehr regelmäßig den Vorwurf vorsätzlichen Handelns indizieren[6].

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[3] Vgl. Retemeyer/Möller, AW-Prax 2009, 340 (343); Pfaff, StBp 1979, 18 (19).
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[6] Vgl. auch BT-Drucks. V/1812, 28; ähnlich Jäger/Ebner in JJR9, § 381 AO Rz. 26; Roth in Rolletschke/Kemper, § 381 AO Rz. 8; Bülte in HHSp., § 381 AO Rz. 55; Heine in Graf/Jäger/Wittig2, § 381 AO Rz. 15.

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